Hinweis: Vereinfachte Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld
Seit dem 1. Juni 2022 ist für Kindergeld keine Erwerbstätigkeit mehr erforderlich. Antragsstellerinnen und Antragssteller müssen keine entsprechenden Nachweise mehr einreichen.
Geflüchtete aus der Ukraine können unter bestimmten Voraussetzungen Familienleistungen wie Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss bekommen. Bedingung ist, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 des Aufenthaltsgesetzes haben, die eine Arbeitserlaubnis für mindestens sechs Monate umfasst. Je nach Familienleistung gelten weitere unterschiedliche Voraussetzungen. Vereinzelt entfallen sie bei Minderjährigen. Weitere Informationen hat das Familienportal auf einer Sonderseite für Ukraine-Geflüchtete zusammengestellt.
Außerdem hilft das Projekt "Familien gut informiert" Geflüchteten sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, damit zugewanderte Familien Leistungen wie Kindergeld oder Kinderzuschlag leichter beantragen können.
Familien, die mit ihren Kindern aus der Ukraine geflüchtet sind, können in Deutschland Kindergeld für diese Kinder beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
· wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen
und
der Elternteil, der den Antrag auf Kindergeld stellt sich in Deutschland aufhält.
Hierfür müssen bei der Antragstellung entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie: Kindergeld kann nur für Kinder beantragt werden, die sich in Deutschland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz aufhalten.
Ist Ihr Kind älter als 18 Jahre, besteht in bestimmten Fällen auch ein Anspruch auf Kindergeld. Hierfür müssen neben den oben genannten Voraussetzungen zusätzliche Anforderungen erfüllt sein. Sie müssen dann nachweisen, dass das Kind sich zum Beispiel in einer Berufsausbildung befindet. Weitere Informationen finden Sie unter Kindergeld ab 18 Jahren.
Damit die Familienkasse Ihren Antrag auf Kindergeld prüfen kann, müssen Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllt sind.
Hierzu benötigen Sie folgende Nachweise:
· die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für Sie und Ihre Kinder ODER
· eine vorübergehende Bescheinigung über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt (zum Beispiel Fiktionsbescheinigung oder Vorab-Aufenthaltserlaubnis), wenn diese auf Grundlage des § 24 AufenthG erteilt und eine Erwerbstätigkeit erlaubt wurde
und
· ein Nachweis darüber, dass sich Ihre Kinder in Deutschland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz aufhalten (zum Beispiel Registrierung bei der Ausländerbehörde oder Bescheinigung von Kita, betreuenden Organisationen, o.ä.).
Vollwaisen und Kinder, die nicht wissen, wo sich ihre Eltern aufhalten, können für sich selbst Kindergeld beantragen. In diesem Fall wird das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ausgezahlt.
Voraussetzung ist, dass auch hier für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vorliegt. Eine Erwerbstätigkeit oder eine Mindestaufenthaltsdauer sind für den Antrag auf Kindergeld nicht notwendig.
Auch wenn das Kind älter als 18 Jahre ist, besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Kindergeld. Hierfür müssen neben den oben genannten Voraussetzungen zusätzliche Anforderungen erfüllt sein. Das Kind muss dann nachweisen, dass es sich zum Beispiel in einer Berufsausbildung befindet. Weitere Informationen finden Sie unter Kindergeld ab 18 Jahren.
Mit der Beantragung von Asyl erlischt die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber bzw. anerkannte Flüchtlinge haben erst ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Anerkennung Anspruch auf Kindergeld. Für die Zeit davor besteht nur dann Kindergeldanspruch, wenn der Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in Deutschland vorliegt und später eine Zuerkennung bzw. Anerkennung erfolgt.
Aufgrund der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Asylbewerberleistungen besteht für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge kein finanzieller Vorteil. Zudem ist während des Asylverfahrens keine Erwerbstätigkeit erlaubt.
Wird der Antrag auf Asyl bzw. die Anerkennung als Genfer Flüchtling abgelehnt und subsidiärer Schutz zuerkannt, besteht ein Anspruch auf Kindergeld ab der Zuerkennung.
In der Regel erhalten Sie für jedes Kind mindestens 219 Euro Kindergeld im Monat.
Haben Sie mehrere Kinder, bestimmt ihre Anzahl die Höhe des Kindergeldes, das Sie insgesamt erhalten. Das gilt auch dann, wenn eines der Kinder nicht bei Ihnen lebt: Ab dem dritten Kind steht Ihnen mehr Kindergeld zu – auch, wenn dessen Geschwister beim anderen Elternteil leben.
Kindergeld seit dem 1. Januar 2021:
1. Kind: 219 Euro
2. Kind: 219 Euro
3. Kind: 225 Euro
ab dem 4. Kind: 250 Euro
Wenn Ihr Kind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie den Kindergeld-Antrag direkt einreichen.
Bitte senden Sie Ihren Antrag ausgefüllt und unterschrieben mit allen nötigen Nachweisen an die für Sie zuständige Familienkasse. Diese finden Sie unter Eingabe Ihrer Postleitzahl mit Hilfe der Dienststellensuche.
Wenn Sie Hilfe bei der Erfüllung der einzelnen Antragsschritte benötigen finden Sie im Video eine Anleitung auf Ukrainisch:
Weitere Informationen finden Sie hier.