Egal ob Sie nur 3 Wochen, 6 Monate oder für immer zurückkehren – Sie müssen sich über die Dauer Ihres Aufenthalts in der Ukraine im Vorfeld im Klaren sein, denn davon abhängig gelten unterschiedliche Regeln und Vorschriften.
Verfügen Sie bereits über einen Aufenthaltstitel und eine entsprechende Bescheinigung nach Artikel 24 Aufenthaltsgesetz, können Sie in die Ukraine reisen und jederzeit nach Deutschland zurückkehren.
Reisen in die Ukraine können nach der deutschen Rückkehrpolitik in Abhängigkeit von ihrer Dauer in drei große Gruppen oder Kategorien eingeteilt werden:
1) kurzfristige Reisen von bis zu 3 Wochen (21 Kalendertagen) pro Jahr;
2) langfristige Reisen von bis zu 6 Monaten;
3) Rückkehr in die Ukraine.
Die Dauer einer Reise hat unmittelbaren Einfluss auf Ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland und auch darauf, ob Sie Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Bürgergeld) beziehen können.
Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland haben, erlischt dieser, wenn Sie:
Deutschland nicht nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen, oder wenn Sie sich mehr als sechs Monate nicht in Deutschland aufhalten. Die Sechsmonatsfrist kann – vor ihrem Ablauf, nicht danach – von der Ausländerbehörde verlängert werden, wenn Sie belegen, dass auch die längere Abwesenheit nur vorübergehend ist.
Was Sie noch bei kurzfristigen oder langfristigen Reisen in die Ukraine beachten müssen, erfahren Sie unter „Reisen in die Ukraine“.
Wenn Sie von Deutschland in ein anderes Land ziehen oder Sie dauerhaft in die Ukraine zurückkehren, informieren Sie bitte die für Sie zuständige Ausländerbehörde. Zusätzlich ist eine Abmeldung bei der Meldebehörde erforderlich. Hierzu gehen Sie bitte frühestens eine Woche vor und spätestens 2 Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung erneut zur Meldebehörde und melden sich schriftlich oder per E-Mail ab.
Wenn Sie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII oder Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, müssen Sie vor Ihrer Ausreise zudem das Jobcenter (im Fall des SGB II-Bezuges), das Sozialamt (im Fall des SGB XII-Bezuges) oder den Träger der Asylbewerberleistungen über Ihre Ausreise und deren Zeitpunkt informieren. Mit der Ausreise erlischt das Recht auf den Bezug von Bürgergeld und anderen Grundsicherungsleistungen in Deutschland.
Zudem müssen Sie alle bestehenden Verträge kündigen, wie z.B. einen Mietvertrag, Verträge mit Internet- oder Mobilfunkanbietern, Arbeitsverträge und ähnliches. Es ist zu empfehlen, vor der Ausreise genügend Zeit für diese Schritte einzuplanen.
Wenn Sie für einen Arbeitgeber in Deutschland gearbeitet haben und in Deutschland gesetzlich versichert waren, werden Sie nach Ihrer Kündigung automatisch durch Ihren Arbeitgeber bei den entsprechenden Versicherungen (Sozial-, Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) abgemeldet. Auch eine extra Abmeldung beim Finanzamt (Steuerbehörde) ist nicht notwendig, da dies ebenfalls automatisch durch Ihren Arbeitgeber geschieht. Achtung: Haben Sie darüber hinaus noch zusätzliche private Versicherungen wie eine Haftpflicht- oder Hausratsversicherung abgeschlossen, müssen Sie diese selbst kündigen.
Angesichts der Unbeständigkeit der Lage in der Ukraine ist es ratsam, dass Sie sich beim Jobcenter zu einer möglichen späteren Rückkehr nach Deutschland oder in andere europäische Länder bei einer eventuellen Verschärfung der Kampfhandlungen beraten lassen.
Auch nach der Abmeldung in Deutschland können Sie in Erwägung ziehen, in ein europäisches Land zurückzukehren und erneut einen Antrag auf vorübergehenden Schutz zu stellen, wenn sich die Lage in der Ukraine verschlechtert.
Nach der Richtlinie der Europäischen Union über den vorübergehenden Schutz erlischt der Anspruch auf vorübergehenden Schutz, wenn eine Person freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt. Beschließt die Person jedoch danach, in die EU-Länder zurückzukehren, kann der Schutz erneut geprüft werden.
Was bedeutet das für Ukrainerinnen und Ukrainer? Deutschland (oder ein anderer EU-Staat, in dem Ihnen der vorübergehende Schutzstatus zuerkannt wurde) ist nicht verpflichtet, Sie zurückzunehmen. Es werden jedoch, auf der Grundlage der in der Ukraine herrschenden Umstände, Anträge auf Rückkehr in jeweilige EU-Länder und auf Gewährung vorübergehenden Schutzes wohlwollend geprüft.
Es wird empfohlen, den Grenzschutzbeamten explizit mitzuteilen, dass Sie aufgrund der durch den Krieg bedingten Lage in der Ukraine um vorübergehenden Schutz ersuchen und dass Sie bereits zuvor einen vorübergehenden Schutzstatus in der EU hatten. Bitte beachten Sie auch, dass die Entscheidung über die Erlaubnis zur Einreise in diesem Fall von den Grenzschutzbeamten getroffen wird.
Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die nach dem 24.02.2022 aufgrund des Kriegsgeschehens aus der Ukraine nach Deutschland geflohen, in Deutschland behördlich registriert worden sind und die dauerhaft und sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern möchten, können nach derzeitigem Stand bei einer freiwilligen Rückkehr aus Deutschland über folgende Programme unterstützt werden:
a) Förderung über REAG/GARP
Das Bund-Länder-Programm REAG/GARP unterstützt finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat. Hierzu ist eine Bestätigung über die Aufnahme durch den Zielstaat von min. 12 Monaten erforderlich. Mögliche Unterstützungsleistungen umfassen: Übernahme der Reise- und Transportkosten, Reisebeihilfen, medizinische Zusatzkosten sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe abhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit.
b) Förderung über StarthilfePlus
Zusätzlich zu REAG/GARP können ziellandspezifisch Leistungen über das Bundesprogramm StarthilfePlus beantragt werden. Abhängig vom Zielland können freiwillig Rückkehrende u.a. eine 2. finanzielle Starthilfe oder Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen im Zielland erhalten. Hier gelten die Fördervoraussetzungen des REAG/GARP-Programms.
c) Förderung über JRS (Joint Reintegration Services)
Darüber hinaus ist eine kurzfristige Förderung über das europäische Reintegrationsprogramm JRS („Joint Reintegration Services“) möglich. Mithilfe des von Frontex finanzierten JRS-Programms können Rückkehrende individuelle reintegrationsunterstützende Maßnahmen durch ein Netzwerk lokaler Servicepartner in aktuell 34 Herkunftsländern erhalten. JRS unterscheidet zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören u.a. die Flughafenabholung und der Weitertransport zum Zielort. Zur Langzeit-Unterstützung gehören die Unterstützung im Bereich Wohnen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung sowie eine Unterstützung bei sozialen und medizinischen Angelegenheiten.
Für die Koordinierung dieser Hilfen ist das BAMF auf nationaler Ebene zuständig.
Die Nutzung der JRS-Hilfen führt zu Anpassungen bei den Zielländern, in denen bereits StarthilfePlus-Leistungen gewährt werden.
Ausführliche Informationen zum JRS-Programm finden Sie auf der Seite returningfromgermany.de
Die Antragstellung erfolgt über die zuständigen antragsübermittelnden Stellen. Einen Überblick zu diesen sowie zu den Fördermöglichkeiten ist ebenfalls auf dem Online-Portal „ReturningfromGermany“ zu finden.
Weitere Informationen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr für geflohene, nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige finden Sie in diesem Informationsblatt des BAMF.