Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Menschen bei der Arbeitssuche und berät zu allen Fragen rund um dieses Thema.
In vielen Städten sind Agenturen für Arbeit zu finden und an diesem Logo zu erkennen:
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die Agentur für Arbeit in dem Ort, in dem Sie sich aktuell aufhalten. Über die "Dienststellensuche" können Sie sich die Adresse anzeigen lassen.
Wenn Sie direkt nach Arbeit suchen wollen, finden Sie Stellenangebote in der Jobsuche der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn Sie Geld im Jobcenter beantragt haben, werden Sie zu den Fragen der Arbeitsuche, Vermittlung und Qualifizierung im Jobcenter beraten. Das Jobcenter kann Sie mit Leistungen zur Aktivierung und Eingliederung bei Ihren beruflichen Zielen unterstützen. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner*innen, um zu besprechen, welche Unterstützung und Förderungen möglich und erforderlich sind.
Sie können die finanzielle Unterstützung (wie z.B. Bewerbungskosten) direkt im Beratungsgespräch beantragen und dazu einen Papier-Antrag ausfüllen oder das Online-Verfahren nutzen. Bitte erkundigen Sie sich, ob in Ihrem Jobcenter JOBCENTER DIGITAL II zur Verfügung steht oder ob die Online-Antragstellung ggf. über ein anderes digitales Verfahren erfolgt.
Zudem finden Sie hier eine Übersicht zu den elektronischen Angeboten der Bundesagentur für Arbeit (BA) und Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen - gE). Die Übersicht betrifft Online(antrags)verfahren der BA/gE in folgenden Bereichen:
- Geldleistungen der BA und der gE
- Geldleistungen der Familienkasse
- Jobsuche
- Berufs- und Studienwahl
Weitere Informationen finden Sie hier.
Schutzsuchende aus der Ukraine können mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder der entsprechenden vorläufigen Bescheinigung („Fiktionsbescheinigung“) und der darin enthaltenen Erlaubnis zum Arbeiten (Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“) in mehreren Hundert Berufen sofort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dies gilt für alle sogenannten nicht-reglementierten Berufe, wie z.B. Kauffrau für Büromanagement oder auch für akademische Berufe wie Biologe, Chemikerin oder Mathematiker.
Jedoch ist die Anerkennung für Tätigkeiten in einem reglementierten Beruf erforderlich. Reglementierte Berufe sind rechtlich geschützte Berufe, z.B. im Bereich Pflege, Gesundheit und Erziehung. Zu den reglementierten Berufen gehören damit beispielweise Gesundheitsberufe wie Ärztin oder Pflegefachkraft oder die Berufe Lehrer und Erzieher. Auch eine geschützte Berufsbezeichnung wie z. B. Ingenieurin oder Ingenieur, Befähigungsnachweise und Sachkundenachweise für einige selbstständige Tätigkeiten und Gewerbe sowie Fortbildungsabschlüsse wie z. B. Meister oder Fachwirtin gehören hierzu.
Ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist, welche Unterlagen dazu benötigt werden und welche anderen Möglichkeiten offenstehen, kann in mehreren Sprachen im offiziellen Online-Portal „Anerkennung in Deutschland“ der Bundesregierung recherchiert werden.
Wenn Sie in der Ukraine eine berufliche Ausbildung absolviert haben, hilft Ihnen das BQ-Portal, Ihren Abschluss richtig einzuordnen. Darüber hinaus stehen detaillierte Beschreibungen zu Ihrem Berufsabschluss bereit, die Sie für das Anerkennungsverfahren verwenden können.
Kostenlose Beratung und Unterstützung ist u.a. bei den Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ erhältlich. Eine Beratungsstelle in der Nähe kann über die Beratungssuche von „Anerkennung in Deutschland“ gesucht werden. Die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland beantwortet Fragen zu Einreise, Aufenthalt, Jobsuche und Deutsch lernen. Sie bietet auch eine Erstberatung zur beruflichen Anerkennung. Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 9 bis 16 Uhr und Freitag von 9 bis 12 Uhr (Mitteleuropäische Zeit) unter dieser Nummer erreichbar: +49 30 1815 – 1111.
Wenn mit einem ausländischen Hochschulabschluss eine Tätigkeit in einem nicht reglementierten Beruf angestrebt wird, kann eine Zeugnisbewertung hilfreich sein, z. B. für die Bewerbung um einen Arbeitsplatz. Die Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument, das die Qualität Ihres Hochschulabschlusses dokumentiert. Die Zeugnisbewertung beschreibt Ihren Hochschulabschluss und bescheinigt die beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten. Eine Zeugnisbewertung kann bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz (KMK) beantragt werden. Informationen zum Antragsverfahren für die Zeugnisbewertung stehen auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch zur Verfügung.
Wenn Sie einen ausländischen Schul- oder Berufsabschluss haben, können Sie diesen in Deutschland anerkennen lassen. Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland und zu weiteren Themen. Zentrale Informationen sind in diesem Flyer auf Deutsch PDF, 604 KB, nicht barrierefrei , Englisch PDF, 617 KB, nicht barrierefrei und Ukrainisch PDF, 532 KB, nicht barrierefrei zusammengefasst.
Das zweijährige Modellprojekt „fem.point“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend startete im Juli 2022. Es bietet aus der Ukraine geflüchteten Frauen in Berlin eine ganzheitliche Beratung/Vermittlung in Qualifizierung und Beschäftigung, inkl. Angebote zu Spracherwerb sowie Begleitangebote für Kinder. Ziel ist die Arbeitsmarktintegration der Teilnehmerinnen. Das Konzept baut auf Erfahrungen aus dem früheren Modellprojekt „POINT – Potentiale integrieren“ auf, welches von 2017 bis 2019 in Berlin für geflüchtete Frauen aus Syrien, Afghanistan, Irak und Iran durchgeführt wurde. „fem.point“ entwickelt die dort gewonnenen Lösungsansätze fort. So gibt es sowohl niedrigschwellige offene Kontaktangebote (Anlaufstelle „Café fem.point“) als auch verbindliche individuelle Coaching-Formate (u.a. Bildungsberatung, Jobcoaching, Einstiegsbegleitung nach Arbeitsaufnahme).
Zur Website (in deutscher Sprache)
Informationsflyer PDF, 125 KB, nicht barrierefrei (zum Teil in ukrainischer Sprache)
Informationsflyer PDF, 125 KB, nicht barrierefrei (zum Teil in russischer Sprache)
Sie finden auf vielen unterschiedlichen Jobportalen ausgeschriebene Jobs in Deutschland. Bitte informieren Sie sich, auf welchen Portalen Sie für Ihren Fachbereich die passenden Jobs finden. Die folgenden Links verweisen auf eine Auswahl an öffentlichen und privatwirtschaftlichen Jobportalen, welche Angebote speziell für Geflüchtete oder auf Ukrainisch anbieten. Bitte beachten Sie, dass dies kein offizielles Angebot der Bundesregierung ist.
Um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ist es wichtig, dass Sie sich den entsprechenden Fachwortschatz Ihres Berufs aneignen. Das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge bietet Vokabelflyer u.a. mit ukrainischen, englischen und russischen Vokabeln für verschiedene Branchen an. Egal ob für die Elektrobranche, für den Pflegebereich oder für den Alltag im Büro – mit den Vokabelflyern können Sie Ihren Wortschatz schnell erweitern und erlernen typische Redewendungen und Floskeln.
- Vokabelflyer (in deutscher Sprache, aber mit ukrainischen, englischen und russischen Vokabeln)
Außerdem unterstützen die Willkommenslotsinnen und -lotsen Sie bei der Jobsuche und vermitteln Sie in offene Ausbildungs- und Arbeitsstellen.
- Hier finden Sie Willkommenslotsinnen und -lotsen in Ihrer Nähe (in deutscher Sprache)
In der Checkliste für Ehrenamtliche finden Sie weitere nützliche Hinweise rund ums Ankommen in Deutschland und den Arbeitsmarktzugang.
- Checkliste für Ehrenamtliche: So gelingen Ankommen und Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete aus der Ukraine PDF, 838 KB, nicht barrierefrei (in deutscher Sprache, aber mit ukrainischer Übersetzung)
Im Folgenden finden Sie eine Liste wichtiger Dokumente und Voraussetzungen, die Sie für die Aufnahme einer Arbeit oder den Antritt einer Ausbildungsstelle in Deutschland in der Regel benötigen bzw. vorlegen müssen. Neben Erklärungen zu den einzelnen Dokumenten sind auch Anlaufstellen genannt, die Sie beim Ankommen und dem Weg in Arbeit und Ausbildung in Deutschland unterstützen.
Meldebestätigung
Die Meldebestätigung weist die Anmeldung einer Wohnung oder Unterkunft an einem bestimmten Ort in Deutschland nach. Die Anmeldung des Wohnsitzes ist oder die Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist wichtig, damit Sie – sollten Sie noch keine Arbeit gefunden haben – staatliche Sozialleistungen erhalten können.
Die Meldebestätigung erhalten Sie bei der zuständigen Meldebehörde des Unterbringungsorts – z. B. in einer Stadt oder Gemeinde. Beachten Sie: Auch wenn Sie noch in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, zählt diese als Wohnsitz.
Weitere Informationen zur Wohnsitzanmeldung finden Sie unter Unterbringung und Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine.
Persönliche Identifikationsnummer
Für die Aufnahme einer Beschäftigung ist eine steuerliche Identifikationsnummer – kurz: ID-Nummer oder IdNr – zwingend erforderlich. Die Vergabe der ID-Nummer erfolgt automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach der Anmeldung Ihres Wohnsitzes. Die ID-Nummer wird per Post an die angemeldete Adresse geschickt. Achtung: Wohnen Sie bei einer Privatperson, vergessen Sie nicht Ihr Namensschild an den Briefkasten anzubringen.
Bankkonto
Der Besitz eines Bankkontos ist für den Erhalt von Sozialleistungen bzw. des Gehalts erforderlich. Möchten Sie ein Konto eröffnen, müssen Sie Ihre Identität mit einer ukrainischen ID-Karte oder einem Reisepass nachweisen. Bei fehlenden Ausweisdokumenten besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung der Ausländerbehörde (z. B. Ankunftsnachweis oder Aufenthaltserlaubnis) einzureichen.
Weitere Informationen zur Kontoeröffnung finden Sie unter Alltag in Deutschland.
Erlaubnis für die Erwerbstätigkeit
Geflüchtete aus der Ukraine können für den Zeitraum des „vorübergehenden Schutzes“ jede abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, auch in Teilzeit oder auf 520-Euro-Basis (Minijob). Den Antrag auf „vorübergehenden Schutz“ können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Nach der Antragstellung erhalten Sie eine Fiktionsbescheinigung (Bestätigung der Ausländerbehörde über die Antragsstellung auf „vorübergehenden Schutz“), die die Erwerbstätigkeit sofort erlaubt, im Anschluss dann den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG. Eine Kopie der Fiktionsbescheinigung oder des Aufenthaltstitels sollte mit dem Start der Beschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber hinterlegt werden. Achtung: Halten Sie sich derzeit noch ohne Visum in Deutschland auf, gilt ein Arbeitsverbot.
Weitere Informationen zur Arbeitserlaubnis sowie zu Ihren Rechten in einer Beschäftigung finden Sie unter Arbeitsrecht.
Sozialversicherungsnummer
Mit Beginn einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sie automatisch sozialversichert, das heißt, Sie sind Mitglied in der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung. Ihre Sozialversicherungsnummer erhalten Sie, indem Sie sich bei einer Krankenkasse anmelden. Die Daten werden dann automatisch an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt, die einen Sozialversicherungsausweis ausstellt und per Post an Ihre angegebene Wohnadresse schickt. Achtung: Wohnen Sie bei einer Privatperson, vergessen Sie nicht Ihr Namensschild an den Briefkasten anzubringen.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Versicherungsarten finden Sie unter Alltag in Deutschland sowie unter Gesetzliche Krankenversicherung.
Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist eine Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person. Manchmal wird bei der Aufnahme einer Beschäftigung ein Führungszeugnis vom Arbeitgeber angefragt. Ein deutsches Führungszeugnis können Sie mit einem Personalausweis oder Reisepass beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen oder in der Ukraine online auf der Webseite des Innenministeriums anfordern. Das Führungszeugnis wird dann digital in ukrainischer Sprache ausgestellt und muss ggf. übersetzt werden.
Gesundheitszeugnis
Arbeiten Sie im Lebensmittelbereich und haben Sie direkten Kontakt mit bestimmten Speisen (z. B. Milch- und Fleischprodukte, Eier, Säuglingsnahrung, Fein- und Rohkost) benötigen Sie eine sogenannte Belehrung zum Infektionsschutzgesetz (Erstbelehrung gemäß § 43 IfSG) – umgangssprachlich auch Gesundheitszeugnis genannt. Eine Untersuchung durch einen Arzt findet dabei nicht statt.
Zuständig für die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen bzw. die Durchführung der Erstbelehrungen gemäß § 43 IfSG ist das örtliche Gesundheitsamt. Dieses veranstaltet regelmäßige Gruppenbelehrungen in Form von Schulungen. Der Nachweis über diese Schulung ist dann dem Arbeitsgeber vorzulegen und darf nicht älter als 3 Monate sein. Fehlt das entsprechende Dokument oder ist dieses zu alt, darf keine Beschäftigung erfolgen. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig um einen Termin zu kümmern. Bei vielen Behörden können Sie das Gesundheitszeugnis bereits online beantragen bzw. einen Termin für die Erstbelehrung vereinbaren. Für die Belehrung und das Gesundheitszeugnis müssen Sie Kosten zwischen 20 und 35 Euro einplanen. Wie hoch die Gebühr konkret ausfällt, müssen Sie vor Ort erfragen, da diese je nach Wohnort variiert.
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Nicht alle Tätigkeiten erfordern zwingend eine Anerkennung von Qualifikationen (z. B. für nicht reglementierte Berufe). Für reglementierte Berufe, z. B. in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit oder Soziales, sind hingegen Anerkennungen zwingend erforderlich. Ob eine Anerkennung nötig ist, kann man im sogenannten Anerkennungs-Finder prüfen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Arbeitsrecht.