Einreise, Aufenthalt und Rückkehr
Sie haben Fragen zur Einreise, dem Aufenthalt in Deutschland oder die Rückkehr in Ihr Heimatland? Hier finden Sie Informationen rund um diese Themen.

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Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine PDF, 453 KB, nicht barrierefrei
Einreise
Sind eine Einreise nach Deutschland und ein vorübergehender rechtmäßiger Aufenthalt kurzfristig sichergestellt?
Personen, die nicht Unionsbürger oder eine Staatsangehörigkeit von Island, Liechtenstein Norwegen oder der Schweiz haben, benötigen für einen rechtmäßigen längeren Aufenthalt in Deutschland normalerweise eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis nennt man „Aufenthaltserlaubnis“. In vielen Fällen muss diese Erlaubnis normalerweise vorab vor der Einreise vorliegen. Eine Aufenthaltserlaubnis, die vor der Einreise in einer Botschaft oder einem Generalkonsulat als Aufkleber im Pass erteilt wurde, nennt man „Visum“. Die Aufenthaltserlaubnis muss man beantragen. Sie werden nicht ohne Antrag der betroffenen Person ausgestellt. Näheres zu den Begriffen finden Sie unter Nummer 2.
Wegen der besonderen Situation in der Ukraine wurde zu diesen Regeln eine Ausnahmeregelung geschaffen: Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat hierfür eine Rechtsverordnung erlassen, mit der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Bundesgebiet vorübergehend vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit werden. Sie ist am 9. März 2022 in Kraft getreten und ist rückwirkend zum 24. Februar 2022 anwendbar.
Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen zu erleichtern und den Geflüchteten die Möglichkeit und die erforderliche Zeit für die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu geben und sie damit vor dem Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen.
Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine also zunächst einmal nicht. Dies gilt aber nicht für immer: Die Regelung ist nämlich zunächst bis zum 31. August 2022 befristet. Danach benötigen Kriegsflüchtlinge durchaus eine Aufenthaltserlaubnis. Da aber die Betroffenen keinen Einfluss darauf haben, wie lange die Behörde für die Bearbeitung eines Antrags benötigt, reicht eine Antragstellung innerhalb des Zeitraums, in dem man sich ohne Aufenthserlaubnis rechtmäßig in Deutschland aufhält. Der Antrag muss also – nach derzeitigem Stand - spätestens am 31. August 2022 bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden. Informieren Sie sich rechtzeitig auf der Webseite der Stadt bzw. der Ausländerbehörde, ob Sie hierfür einen Termin reservieren lassen müssen oder der Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen fristwahrend online gestellt werden kann. Ist der Antrag gestellt, bleibt der Zustand „erlaubter Aufenthalt“ also bis zur Entscheidung über den Antrag erhalten – auch über den 31. August 2022 hinaus. Es wird eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Die Regel, dass man vor der Einreise für einen langfristigen Aufenthalt erst ein Visum benötigt, gilt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach der erwähnten Rechtsverordnung ausnahmsweise nicht.
Das bedeutet: Innerhalb des Zeitraums bis – nach derzeitigem Stand – zum 31. August 2022 muss eine Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erfolgen.
Wichtig: Die erste Registrierung, die Verteilung, die Anmeldung bei der Meldebehörde und die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis sind getrennte Vorgänge – manchmal werden sie gemeinsam erledigt, dies hängt aber letztendlich von der Organisation vor Ort ab. Im Zweifel fragen Sie nach.
Zum weiteren Verfahren in Deutschland und der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis lesen Sie daher bitte Nummer 5 und zu den Begriffen Nummer 2.
Über welche Grenze soll ich ausreisen? Wie komme ich zur Grenze und weiter?
Aktuell haben wir keine Informationen über geschlossene Grenzübergänge. Sie müssen selbst entscheiden, über welche Grenze Sie ausreisen wollen. Bitte beachten Sie: Sie werden vermutlich länger warten müssen. Bringen Sie ausreichend Wasser und Essen.
Informationen über Transportmöglichkeiten von den Grenzen:
Informationen der polnischen Bahn, tschechischen Bahn und deutschen Bahn, die ukrainische Staatsbürger*innen aktuell kostenlos transportieren.
Ukrainische Staatsbürger*innen können aktuell mit vielen Bussen und Bahnen im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB), Hamburg, München und Hannover kostenfrei fahren. Es kann sein, dass es auch in anderen Städten schon diese Möglichkeit gibt. Wenn Sie in einer Stadt ankommen, fragen Sie die Helfer*innen am Bahnhof oder Busbahnhof nach Ihren Möglichkeiten.
Mit Flixbus können Sie kostenlos von den polnischen Grenzstädten Przemyśl & Rzeszów nach Deutschland fahren. Dieses Angebot gilt für alle Geflüchteten aus der Ukraine. Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Ein kostenloses Ticket bekommen Sie auf flixbus.com. Dort müssen Sie auf den Chat unten rechts klicken. Geben Sie dort Ihren Namen, Vornamen und Ihre E-Mail-Adresse ein und wählen Sie die Kategorie „Gutschein“ („Voucher“) aus. Die Unterkategorie ist egal. Ein*e Mitarbeiter*in wird Ihnen dann online helfen, ein kostenloses Ticket zu bekommen. Alternativ können Sie auch eine E-Mail mit der Bitte um ein kostenloses Ticket und Ihrem Namen und Ihrer E-Mail-Adresse an service@flixbus.com.ua schicken. Laut Flixbus ist der Weg über die Website aber schneller.
Ist eine Einreise nach Deutschland auch ohne biometrischen Reisepass möglich?
Da der Luftverkehr aus der Ukraine aktuell eingestellt ist, können ukrainische Staatsangehörige derzeit nicht unmittelbar in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Wie die Einreise in den Schengenraum über einen an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union konkret ausgestaltet ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der EU, liegt aber hinsichtlich der Details bei dem betroffenen Mitgliedstaat.
Ukrainische Staatsangehörige können seit 2017 mit biometrischem Pass nach EU-Recht für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in die EU einreisen. Ukrainische Staatsangehörige mit einem nicht-biometrischen Pass benötigen für die Einreise dem gegenüber grundsätzlich ein Visum – das ist eine Aufenthaltserlaubnis, die vor der Einreise in den Pass geklebt wird. Ein Mitgliedstaat kann jedoch für die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus bestimmten Gründen Ausnahmen zulassen.
Dies hat Deutschland mit einer Rechtsverordnung getan, die auch ukrainische Staatsangehörige, die keinen biometrischen Pass besitzen, für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit. Siehe dazu die Frage Nummer 7.
Ist die ukrainische ID-Karte (Modell 2015) als Passersatzdokument für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland anerkannt?
10. Mit Allgemeinverfügung vom 17.03.2022 wird die ukrainische ID-Karte (Modell 2015) rückwirkend zum 24. Februar 2022, zeitlich befristet bis 23. Februar 2023 als Passersatzdokument für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland anerkannt.
Kann ich innerhalb der EU weiterreisen?
Mit einem biometrischen Pass können ukrainische Staatsangehörige innerhalb des Schengen-Gebiets ohne Visum weiterreisen und sich für insgesamt 90 Tage innerhalb von 180 Tagen darin aufhalten.
Das Gleiche gilt, wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis, z.B. zum vorübergehenden Schutz, erhalten haben, auch wenn Sie keinen biometrischen Pass haben. Ein separates Visum benötigen Sie dann nicht.
Wenn Sie weiterreisen möchten, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat den vorübergehenden Schutz zu beantragen, ist dies aktuell in der Regel visumfrei möglich. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei dem Staat, in den Sie weiterreisen möchten, zu den Einreisemodalitäten. Ein europäisches Verteilverfahren für Personen, die vorübergehenden Schutz beantragen möchten, gibt es derzeit nicht. Die Aufenthaltserlaubnis für den vorübergehenden Schutz beantragen Sie dann vor Ort im neuen Mitgliedstaat.
Ich reise mit Haustier bzw. möchte ein
Haustier mit nach Deutschland
bringen. Was muss ich beachten?
Die Bedingungen zur Einreise mit Haustieren nach Deutschland und in andere EU-Mitgliedstaaten wurden aufgrund der aktuellen Situation vorrübergehend erleichtert. Weitere Informationen zum Thema Haustiere finden Sie hier: https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/haus-und-zootiere/einreise-heimtiere-ukraine.html
Gelten Corona-bedingte Einreisebeschränkungen? Welche Nachweise sind erforderlich?
Nach der Coronavirus-Einreiseverordnung besteht nur nur eine allgemeine Nachweispflicht (geimpft, genesen, getestet) vor Einreise nach Deutschland, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr, da die Ukraine ab dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft ist. Die Vorgaben der Corona-Einreiseverordnung sind unabhängig davon grundsätzlich zu beachten
Bei Kriegsflüchtlingen und Vertrieben wird jedoch pragmatisch mit der Situation umgegangen. So werden u.a. freiwillige Tests bei der Einreise an der Grenze angeboten. Bei Covid-Symptomen werden medizinische Fachkräfte konsultiert.
Ich habe auf der Flucht meinen Pass und/oder Nachweisdokumente zu meiner Person/zu meinen Kindern verloren. Wo kann ich in Deutschland Passersatzpapiere beantragen?
Bitte wenden Sie sich an die Botschaft oder das Generalkonsulat der Ukraine, damit Ihnen dort eine Bescheinigung im Sinne einer Identitätsklärung mit Lichtbild ausgestellt wird. Zusätzlich wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
Wird es Evakuierungsflüge geben? Für deutsche und ukrainische Staatsangehörige?
Der Luftraum über der Ukraine ist aktuell gesperrt.
Eine Evakuierung von deutschen Staatsangehörigen oder ukrainischen Staatsangehörigen durch deutsche Behörden ist derzeit nicht vorgesehen.
Deutsche Staatsbürger in der Ukraine sind aufgefordert, sofort das Land auf einem sicheren Weg zu verlassen und falls dies nicht möglich ist, an einem geschützten Ort zu bleiben. Das Auswärtige Amt hat eine Krisenhotline eingerichtet unter +49 30 5000 3000. Weitere Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Ich reise mit unbegleiteten Minderjährigen ein. Wohin muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich in Deutschland an das nächstgelegene Jugendamt Ihres Wohnortes, das sich um alle weiteren Schritte kümmern wird.
Wo erhalten Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler aus der Ukraine weitere Informationen?
Für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler aus der Ukraine hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) eine eigene Hotline eingerichtet, welche von Montag bis Donnerstag von 8 bis 16:30 und Freitag bis 15 Uhr erreichbar ist, sowie am Wochenende von 8 bis 13 Uhr unter 0049 22899358-20255. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des BVA.
Aufenthalt
Ich bin visumsfrei in Deutschland. Welche Möglichkeiten habe ich jetzt?
Viele Menschen aus der Ukraine benötigen ab sofort bis zum 31.08.2022 kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Bis mindestens zum 31.08.2022 ist Ihr Aufenthalt in Deutschland also auf jeden Fall erlaubt, auch wenn Sie visumfrei und ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland sind.
Während dieser Zeit können Sie sich überlegen, ob Sie längerfristig in Deutschland bleiben wollen und welche Möglichkeiten Sie hierfür nutzen möchten:
- Sie können einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz stellen. Diese Vorschrift regelt speziell die Situation als Kriegsflüchtling aus der Ukraine auf Grund des Beschlusses der EU zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen. Wer berechtigt ist, finden Sie bei der Frage 4, und zum Verfahren finden Sie Antworten in Frage 5.
- Sie können einen Antrag auf einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck stellen, zum Beispiel zum Studium oder zur Erwerbstätigkeit. Dies kann für Sie vorteilhafter sein. Sie können sich bei den Behörden dazu beraten lassen, wenn Sie einen Termin haben, oder Sie informieren sich schon einmal vorab auf der Homepage: https://www.make-it-in-germany.com/.
- Oder Sie können einen Asylantrag stellen. Wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen wie zum Beispiel der Beschränkung der Arbeitsaufnahme und der Wohnpflicht in Erstaufnahmeeinrichtung wird diese Möglichkeit jedoch nicht empfohlen.
Was bedeuten eigentlich die Begriffe Visum, Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis, Ankunftsnachweis, Anmeldung, Fiktionsbescheinigung, Drittstaatsangehörige und Schengen-Staaten genau?
In diesen Fragen und Antworten werden diese Begriffe immer wieder auftauchen, so dass wir sie hier in kurzen Worten erklären.
Ein Visum wird von Auslandsvertretungen, also Botschaften und Generalkonsulaten außerhalb Deutschlands, ausgestellt. Es ist ein Aufkleber im Pass. Es ermöglicht die Einreise für einen bestimmten Zweck und erlaubt auch den Aufenthalt für eine bestimmte Zeit. Nicht alle Ausländer benötigen ein Visum zur Einreise. Ukrainer sind beispielsweise mindestens bis zum 31. August 2022 von der Visumpflicht in Deutschland befreit. Aber auch zuvor benötigten sie, wenn sie einen biometrischen Pass hatten, für Besuchsaufenthalte von bis zu 90 Tagen (innerhalb von 180 Tagen) im Schengen-Raum kein Visum.
Ein Aufenthaltstitel ist kein Visum, sondern eine Erlaubnis, die Drittstaatsangehörige grundsätzlich benötigen, wenn sie sich in Deutschland aufhalten wollen und kein gültiges Visum mehr haben. Es handelt sich um eine Plastikkarte im Kreditkartenformat, in einigen Fällen auch um einen Aufkleber im Pass. Visa zur Einreise für einen längeren Aufenthalt sind meist nur für wenige Monate gültig. Vor Ablauf muss ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Menschen, die auch für einen längeren Aufenthalt kein Visum benötigen, wie etwa gegenwärtig ukrainische Staatsangehörige, können – und müssen – auch einen Aufenthaltstitel beantragen, wenn sie kein Visum besitzen, aber sich länger in Deutschland aufhalten wollen. Mit einem Aufenthaltstitel darf man auch für bis zu 90 Tage in andere Schengen-Staaten reisen.
Eine Aufenthaltserlaubnis ist eine Art des Aufenthaltstitels. Sie gilt nur für einen begrenzten Zeitraum, kann aber verlängert werden. Sie wird aus einem bestimmten Anlass ausgegeben, wie Kriegsflucht, ein Studium oder eine bestimmte Erwerbstätigkeit.
Ein Ankunftsnachweis ist ein Dokument, mit dem eine Behörde bescheinigt, dass bekannt ist, dass sich eine neu eingereiste Person in Deutschland aufhält. Nicht alle neu eingereisten Personen erhalten diesen Nachweis, er wird nur in besonderen Situationen ausgegeben. Vor der Ausstellung werden biometrische Daten – Fingerabdrücke und Lichtbild – registriert. Damit soll ausgeschlossen werden, dass sich dieselbe Person mehrfach registriert.
Eine Anmeldung ist eine Bestätigung, dass jemand der Stadt oder Gemeinde mitgeteilt hat, dass er oder sie eine Wohnung bezogen hat. Alle Menschen, die in eine Wohnung einziehen, müssen sich in Deutschland anmelden, auch Deutsche. Mit einer Meldebestätigung kann man belegen, dass man aktuell noch unter einer Adresse angemeldet ist.
Dies wird manchmal vor dem Abschluss von Verträgen verlangt.
Die Fiktionsbescheinigung erhält eine Person, die einen Aufenthaltstitel beantragt hat und die bereits registriert wurden. Dann bleibt der Aufenthalt im bisherigen Umfang erlaubt, bis die Entscheidung feststeht und ein Aufenthaltstitel auch ausgehändigt wird. Die Fiktionsbescheinigung bestätigt dies. Sie ist ein wichtiges Dokument, weil sie die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthalts beweist. In der Fiktionsbescheinigung kann die Behörde auch eine Erwerbstätigkeit erlauben.
Drittstaatsangehörige sind alle Menschen, die keine Unionsbürger sind und auch nicht die Staatsangehörigkeit von Norwegen, Island oder Liechtenstein besitzen – also auch Ukrainerinnen und Ukrainer ohne doppelte Staatsangehörigkeit mit einem der genannten Staaten.
Schengen-Staaten sind Staaten, zwischen denen alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich ohne Grenzkontrolle reisen dürfen, wobei aber rechtmäßige Aufenthaltszeiten dennoch begrenzt sein können. Schengen-Staaten sind alle Staaten der Europäischen Union außer Bulgarien, Irland, Kroatien, Rumänien und Zypern und zusätzlich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Wo muss ich mich registrieren?
Alle staatlichen Stellen möchten eine unvertretbare Überlastung der Behörden vermeiden. Bitte erkundigen Sie sich daher, welche Empfehlungen die örtlich für Sie zuständige Ausländerbehörde zum Zeitpunkt und Art und Weise einer Antragstellung gibt. Oder Sie nutzen die auf dieser Seite zur Verfügung stehende Online-Antragsmöglichkeit.
Sollte von der für Sie zuständigen Ausländerbehörde ein eigenes Online-Verfahren angeboten werden, um Termine zu buchen oder auch um persönliche Daten zur Vorbereitung eines Termins hochzuladen, nutzen Sie diese bitte bevorzugt. Achten Sie auf "Fake"-Websites; zahlen Sie im Zweifel kein Geld online, und geben Sie online keine Bankdaten an. Denn grundsätzlich werden, Ausländerbehörden hiernach nicht fragen. Auch nicht, um schneller einen Termin zu vergeben.
Wer erhält nach dem Beschluss der EU vom 4. März 2022 zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen Schutz in der EU?
Folgenden Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, haben nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses zwingend Anspruch auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und
- Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen (d.h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
Weitere Fallgruppen und Einzelheiten enthält ein Schreiben PDF, 784 KB, nicht barrierefrei des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Aufnahmeverfahren. Da es an deutsche Behörden gerichtet ist, ist es nur auf Deutsch verfasst.
Was passiert nach der Einreise? Wo kann ich mich in Deutschland anmelden und wo erhalte ich Unterkunft und Verpflegung?
Das Verfahren gliedert sich in vier Schritte, und zwar in dieser Reihenfolge: Erste Registrierung, Verteilung an einen Wohnort (bei Sozialleistungsbezug), Anmeldung der Wohnanschrift am Zielort und Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.
Drittstaatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben sowie ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, sind bis zum 31. August 2022 vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit. Für die gesamte EU und damit auch für Deutschland gilt zumindest folgende Regelung: Ukrainische Staatsangehörige können sich mit einem biometrischen Pass 90 Tage (zusammengerechnet für alle Schengen-Staaten) frei in der EU aufhalten bzw. innerhalb der EU bewegen.
Wenn jemand unter diese Regelung fällt, ist seine oder ihre Erstregistrierung in Deutschland zunächst – bis Juni – nicht zwingend notwendig, danach soll eine Erstregistrierung vor jedem weiteren Schritt erforderlich. Spätestens ab dem Moment allerdings, in dem Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland um staatliche Unterstützung in Form von Unterbringung, Versorgung oder Sozialleistungen bitten, ist eine Registrierung erforderlich. Um registriert zu werden und staatliche Unterstützung zu erhalten, wenden Sie sich an eine Aufnahmeeinrichtung an Ihrem Aufenthaltsort oder die Polizei.
Bei der Registrierung wird Ihnen, wenn Sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen, auch mitgeteilt, wo Sie in Deutschland zunächst wohnen sollen. Diese Verteilung ist notwendig, damit nicht einzelne Städte allen Aufwand mit der Versorgung der Kriegsflüchtlinge haben.
Wenn Sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen und keine private und dauerhafte Unterkunft gefunden haben, werden Sie also normalerweise an einen bestimmten Ort verteilt, damit nicht nur wenige Städte und Gemeinden den Aufwand tragen müssen. In diesem Fall sollten Sie den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis erst dann stellen, wenn klar ist, an welchen Ort Sie verteilt worden sind. Denn die für diesen Ort zuständigen Behörden sind dann auch für Sozialleistungen und für Ihre Aufenthaltserlaubnis zuständig.
Wenn Sie hingegen für Ihre Versorgung zunächst selbst aufkommen können, weil Sie beispielsweise bei Freunden oder Verwandten wohnen, werden bei der Registrierung in der Regel nur Ihre Daten aufgenommen. Sie können Ihre Unterkunft dann frei wählen und werden nicht verteilt.
Als Nachweis Ihrer Registrierung wird Ihnen in der Regel ein sogenannter Ankunftsnachweis ausgestellt, mit dem Sie sich an das Sozialamt vor Ort wenden können, welches für die Gewährung der Leistungen zuständig ist.
Wenn Sie an dem Zielort angekommen sind, melden Sie sich bitte bei der Meldebehörde an. Wenn Sie eine Sammelunterkunft beziehen, erhalten Sie dort auch Auskunft, wie die Meldung abläuft.
Die Anmeldung bei einer Meldebehörde oder auch die Registrierung, nach der ein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, ist nicht automatisch eine Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Dieser ist der nächste Schritt. Achten Sie darauf, dass auch dieser Antrag gestellt wird. Manchmal geschieht dies zusammen mit den vorherigen Schritten: Fragen Sie im Zweifel nach. Wenn Sie ein Dokument namens „Fiktionsbescheinigung“ oder eine Quittung einer Online-Beantragung für eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, haben Sie einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis jedenfalls bereits gestellt.
Wichtig: Der Ankunftsnachweis ist noch keine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie – und zwar erst, nachdem klar ist, wo Sie vorerst wohnen werden – bei dem für diesen Ort zuständigen Ausländerbehörde stellen. Wenn Sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen, ist außerdem erst eine Verteilentscheidung notwendig. Erst danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis.
Sollte es nach der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis doch noch zu einem Umzug kommen: Bitte informieren Sie dann die Ausländerbehörde über Ihre neue Adresse. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der jeweiligen Ausländerbehörde.
Die nächstgelegene Ausländerbehörde finden Sie im BAMF-NAvI.
An zahlreichen Bahnhöfen sind darüber hinaus kommunale Anlaufstellen eingerichtet, an die Sie sich wenden können, sollten Sie Unterstützung benötigen.
Unbegleitete Minderjährige wenden sich bitte an das nächstgelegene Jugendamt, das sich um alle weiteren Schritte kümmern wird.
Sollten ukrainische Staatsangehörige Asyl beantragen?
Nein, das ist nicht nötig. Der erforderliche Schutz wird in einem anderen schnelleren Verfahren gewährt. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.
Durch den Beschluss der Europäischen Union zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen wird ab sofort dem umfassten Personenkreis auf entsprechendem Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erteilt.
Mit einer Registrierung bei der Einreise ist kein Asylantrag gestellt. Die Durchführung eines Asylverfahrens erfordert eine Asylantragsstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Aus diesen Gründen ist die Stellung eines Asylantrags zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts oder zur Inanspruchnahme sozialer Leistungen nicht erforderlich.
Wie würde sich die Stellung eines Asylantrags auf meinen weiteren Aufenthalt auswirken?
Mit der Asylantragstellung erlischt Ihr Visum (sofern Sie ein Visum zur Einreise besitzen). Wenn Sie im Besitz eines biometrischen Passes sind, erlischt mit der Asylantragstellung Ihr visumfreier Aufenthalt. Sie sind dann i.d.R. verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und können Ihren Aufenthaltsort nicht mehr frei bestimmen.
Ich bin russischer Staatsangehöriger, befinde mich bereits in Deutschland und habe eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland (z.B. Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis). Muss ich damit rechnen, aufgrund der russischen Invasion in die Ukraine aus Deutschland ausgewiesen zu werden?
Nein. Die Situation in der Ukraine hat keinen Einfluss auf das Fortbestehen Ihres Aufenthaltsrechts, sofern Sie nicht zu den wenigen Personen gehören, für die Sanktionsbeschlüsse greifen oder ihre Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen ausläuft.
Ich halte mich befristet, z.B. als Student oder Studentin, in Deutschland auf. Wird meine Aufenthaltserlaubnis als russischer Staatsangehöriger (z.B. Visum oder Aufenthaltserlaubnis) noch verlängert?
Ja, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Situation in der Ukraine hat keinen Einfluss auf die Erteilung oder Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis. Bitte wenden Sie sich bei Fragen der Verlängerung Ihres Aufenthalts an die zuständige Ausländerbehörde vor Ort.
Die zuständige Ausländerbehörde finden Sie im BAMF-NAvI. https://bamf-navi.bamf.de/
Ich befinde mich nicht in Deutschland und möchte als russischer Staatsangehöriger ein Visum beantragen, um in Deutschland zu arbeiten. Ist dies möglich?
Für die Visabeantragung ist grundsätzlich die deutsche Auslandsvertretung in dem Land zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnli-chen Aufenthalt haben. Bitte informieren Sie sich daher auf der Website des Auswärtigen Amts und der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, ob es zu Einschränungen im Betrieb der Auslandsvertretung kommt sowie welche Besonderheiten durch Sie gegebenenfalls zu beachten sind. Bei einem Aufenthalt in Russland finden Sie hier die entsprechenden Informationen: https://germania.diplo.de/ru-de.
Muss ich meine Wohnung anmelden?
Sie haben wegen der Kriegssituation in der Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland Schutz erhalten.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise zur Anmeldung / Abmeldung einer Wohnung in Deutschland.
Wenn Sie nach Ihrer Einreise erstmals eine Wohnung in Deutschland beziehen oder bei Freunden/Bekannten/Familien in eine Wohnung aufgenommen werden, müssen Sie sich in den ersten 3 Monaten nicht anmelden. Sie können dies jedoch freiwillig tun. Eine freiwillige Anmeldung empfiehlt sich insbesondere, wenn Sie für Ihre Kinder einen Schul- oder Kindergartenplatz oder andere Leistungen der Kommune benötigen.
Nach Ablauf von 3 Monaten besteht für Sie und Ihre Kinder eine Anmeldepflicht. Bitte melden Sie sich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde an. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in dessen Wohnung die Minderjährigen einziehen. Neugeborene, die in Deutschland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
Soweit Sie über folgende Unterlagen verfügen, bringen Sie diese bitte zur Anmeldung mit bzw. reichen Sie sie so schnell wie möglich nach:
- Biometrischer Reisepass oder andere Identitätsdokumente, z. B. ID-Karte, für alle Familienangehörigen
- Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung, Anlaufbescheinigung oder Ankunftsnachweis
- Wohnungsgeberbestätigung (diese erhalten Sie von Ihrem Vermieter der Wohnung bzw. der Person, die sie in ihre Wohnung aufnimmt)
- Geburtsurkunde für Kinder, Heiratsurkunde für Ehepaare
Sofern Sie über kein oben genanntes Dokument verfügen, aus dem ihre Personalien in lateinischen Buchstaben geschrieben sind, müssen Sie vor der Anmeldung bei der Meldebehörde zuerst die Registrierung bei der Aufnahmeeinrichtung /Ausländerbehörde durchführen.
Ihre Daten werden im Melderegister gespeichert. Als Nachweis über die Anmeldung erhalten Sie eine amtliche Meldebestätigung. Bitte bewahren Sie diese sorgfältig auf. Sie benötigen die Meldebescheinigung als Nachweis Ihrer Wohnung bei anderen Behörden. Bitte legen Sie sie insbesondere bei der Ausländerbehörde/Aufnahmeeinrichtung vor
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen
Formulare für die Wohnungsgeberbestätigung finden Sie auf der Internetseite der Kommune oder bei der Meldebehörde.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Auch Freunde/Bekannte/Familien bei denen Sie eingezogen sind, sind Wohnungsgeber.
Ziehen Sie aus einer Wohnung aus und beziehen eine neue Wohnung, müssen Sie sich binnen 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde der neuen Wohnung anmelden. Eine Abmeldung der alten Wohnung ist nicht erforderlich.
Ziehen Sie von Deutschland in ein anderes Land oder kehren Sie in die Ukraine zurück, ist eine Abmeldung bei der Meldebehörde erforderlich. Hierzu gehen Sie bitte frühestens eine Woche vor und spätestens 2 Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung erneut zur Meldebehörde und melden sich ab oder melden Sie sich schriftlich oder per E-Mail ab.
Was gilt für jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der Ukraine mit und ohne Aufnahmezusage?
Im Zusammenhang mit der Kriegssituation in der Ukraine wurde das Verfahren so umgestellt, dass Antragstellerinnen und Antragsteller mit und ohne Aufnahmezusage die weiteren Schritte zur Erlangung ihres Aufenthaltsstatus nach einer Einreise nach Deutschland unternehmen können.
Näheres finden Sie dazu in einem Merkblatt, das Sie in mehreren Sprachen unter https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/JuedischeZuwanderer/juedischezuwanderer-node.html abrufen können.
Rückkehr
Erlischt mein vorübergehender Schutz bei kurzfristiger Rückkehr in die Ukraine?
Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland haben, erlischt dieser, wenn Sie:
Deutschland nicht nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen, oder wenn Sie sich mehr als sechs Monate nicht in Deutschland aufhalten. Die Sechsmonatsfrist kann – vor ihrem Ablauf, nicht danach – von der Ausländerbehörde verlängert werden, wenn Sie belegen, dass auch die längere Abwesenheit nur vorübergehend ist.
Wie können bisher in der Ukraine aufhältige Drittstaatsangehörige, die aufgrund der aktuellen Lage die Ukraine verlassen haben und sich nunmehr in DEU aufhalten, bei einer freiwilligen Rückkehr aus DEU in ihr Herkunftsland gefördert werden?
Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die nach dem 24.02.2022 aufgrund des Kriegsgeschehens aus der UKR nach DEU geflohen, in DEU behördlich registriert worden sind und die dauerhaft und sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern möchten, können nach derzeitigem Stand[1] bei einer freiwilligen Rückkehr aus DEU über folgende Programme unterstützt werden:
a) Förderung über REAG/GARP
Das Bund-Länder-Programm REAG/GARP unterstützt finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat[2]. Mögliche Unterstützungsleistungen umfassen: Übernahme der Reise- und Transportkosten, Reisebeihilfen, medizinische Zusatzkosten sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe abhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit.
b) Förderung über StarthilfePlus
Zusätzlich zu REAG/GARP können ziellandspezifisch Leistungen über das Bundesprogramm StarthilfePlus beantragt werden. Abhängig vom Zielland können freiwillig Rückkehrende u.a. eine 2. finanzielle Starthilfe oder Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen im Zielland erhalten. Hier gelten die Fördervorrausetzungen des REAG/GARP-Programms.
c) Förderung über ERRIN
Darüber hinaus ist eine kurzfristige Förderung über das europäische Rückkehr- und Reintegrationsprogramm ERRIN möglich. Diese Programmhilfen können noch bis zum 30.06.2022 in Anspruch genommen werden. Über das ERRIN-Programm können Rückkehrende individuelle reintegrationsunterstützende Maßnahmen durch ein Netzwerk lokaler Servicepartner in aktuell über 30 HKL erhalten. Dazu gehören u.a.: Ankunftsservice am Flughafen, individuelle Beratung nach der Ankunft, Unterstützung im Bereich Wohnen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung sowie eine Unterstützung bei sozialen und medizinischen Angelegenheiten.
Die Antragstellung erfolgt über die zuständigen antragsübermittelnden Stellen. Einen Überblick zu diesen sowie zu den Fördermöglichkeiten ist auf dem Online-Portal „ReturningfromGermany“ zu finden.
Weitere Informationen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr für geflohene, nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige finden Sie in diesem Informationsblatt des BAMF.
[1] Aufgrund der dynamischen Entwicklung können sich noch Änderungen ergeben.
[2] Hierzu ist eine Bestätigung über die Aufnahme durch den Zielstaat von min. 12 Monaten erforderlich
Weitere Infomationen
Weitere Informationen finden Sie hier:
www.verbraucherzentrale.de