Änderung bei Einreise und Aufenthalt für Schutzsuchende aus der Ukraine
Ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, können bis zum 4. Dezember 2025 visumfrei nach Deutschland einreisen und sich anschließend 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten.
Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 31. Dezember 2024 nach Deutschland eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Deutschland vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Dies gilt auch für in der Ukraine nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen Schutz genießen (Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung).
Wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG am 1. Februar 2025 noch gültig ist, wird der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige und deren Familienmitglieder automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert (Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Fortgeltungsverordnung). Diese Personengruppe muss somit keinen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (oder Familienangehörige von Personen dieser Gruppe sind) oder sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, können bis zum 4. Dezember 2025 visumfrei nach Deutschland einreisen und sich anschließend 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten (Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung).
Wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG am 1. Februar 2025 noch gültig ist, wird der vorübergehende Schutz für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (oder Familienangehörige von Personen dieser Gruppe sind) oder sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert (Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Fortgeltungsverordnung). Diese Personengruppe muss somit keinen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.
Ab dem 5. März 2025 endet der vorübergehende Schutz für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und in der Ukraine kein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht hatten (Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Fortgeltungsverordnung).
Bitte beachten Sie:
Sollten Sie zu dieser Personengruppe gehören und zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Aufenthaltstitel besitzen, keinen anderen Titel beantragt haben, nicht freiwillig ausgereist sein oder keinen Asylantrag gestellt haben, werden Sie ausreisepflichtig.