Ja, Sie können Sozialleistungen erhalten. Entweder können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder ab 1. Juni 2022 Geld vom Jobcenter (sofern Sie erwerbsfähig sind) oder vom Sozialamt (sofern Sie nur eingeschränkt erwerbsfähig sind oder eine Altersrente beziehen) erhalten. Dafür brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ von der Ausländerbehörde. Sind Sie erwerbsfähig, so beraten die örtlichen Jobcenter dazu, ansonsten beraten die örtlichen Sozialämter.
Vom Jobcenter können Sie unterstützt werden mit:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft und Heizung
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (s. hierzu Kapitel 3)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft und Heizung sind Geld oder Gutscheine für beispielsweise Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege sowie Miete. Zudem sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert. Für Kinder und junge Erwachsene können darüber hinaus Kosten für beispielsweise schulische Nachhilfe oder Musikunterricht übernommen werden.
Auch hierzu beraten die örtlichen Jobcenter.
Vom Sozialamt können Sie ebenfalls mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterstützt werden, also Geld/Gutscheine für Miete, Lebensmittel und Körperpflege erhalten. Zudem ist es möglich, einmalig finanziell unterstützt zu werden, wenn Sie zum Beispiel eine Wohnung gefunden haben und Möbel dafür brauchen. Ukrainerinnen und Ukrainer, die Geld vom Sozialamt bekommen, sind nicht gesetzlich krankenversichert. Sie erhalten dennoch von einer gesetzlichen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte und können beispielsweise zum Arzt gehen, wenn sie krank sind. Die entstandenen Kosten werden dann vom Sozialamt übernommen.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen ebenfalls Kosten für Unterkunft, Ernährung, Körperpflege etc. Darüber hinaus können Sie Leistungen für Mobilität oder Kommunikation und eine medizinische Grundversorgung erhalten.
Benötigen Sie Unterstützung, sollten Sie sich zunächst bei einer Erstaufnahmeeinrichtung registrieren lassen. Sie können sich in ganz Deutschland bei den Ausländerbehörden registrieren lassen.
Geld vom Jobcenter oder vom Sozialamt können Sie erhalten, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort beantragt haben. Sofern ein Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG nicht sofort ausgestellt werden kann, wird Ihnen zunächst eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung" ausgestellt. Auch die Fiktionsbescheinigung berechtigt zum Bezug von Sozialleistungen.
Stellen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen förmlichen Asylantrag, können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Ein Asylantrag ist jedoch für Vertriebene aus der Ukraine in der Regel keine Voraussetzung dafür, dass sie ein Aufenthaltsrecht und/oder soziale Leistungen in Deutschland erhalten.
Familienangehörige, die mit Ihnen zusammenleben, können ebenfalls Leistungen erhalten.
Je nach familiärer Situation und persönlichen Voraussetzungen haben Sie und Ihre Angehörigen ggf. Anspruch auf Sozialleistungen nach unterschiedlichen Leistungsgesetzen (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII). Wichtig ist, dass SIE diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und Ihre Angehörigen beantragen. Stellt das zuständige Jobcenter oder das Sozialamt fest, dass für ein oder mehrere Angehörige die Voraussetzungen für eine andere Sozialleistung vorliegen, leitet den Antrag an die zuständige Behörde weiter.
Auch sofern Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, haben Sie und Ihre Angehörigen ggf. Anspruch auf Sozialleistungen.
Sofern Sie Unterstützung benötigen, werden im Rahmen der Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts gewährt. Darüber hinaus werden weitere Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (bspw. für Mobilität und Kommunikation). In besonderen Einzelfällen können ggf. auch weitere erforderliche Leistungen gewährt werden.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Es gelten insoweit die gleichen Regeln, wie für alle anderen Menschen, die in Deutschland Sozialleistungen beziehen.
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird eigenes Einkommen und Vermögen nur berücksichtigt, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht. Zudem gelten verschiedene Freibeträge; d.h. das bestimmte Summen behalten werden können. Wird zum Beispiel Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bezogen, wird dieses nicht in vollem Umfang auf die Leistungen angerechnet.
Vermögen, das gegenwärtig nicht verfügbar ist, weil es sich in der Ukraine befindet (z. B. Immobilien), wird nicht berücksichtigt. Ist erhebliches Vermögen vorhanden, das auch verfügbar ist (z. B. Kontoguthaben, Bargeld), ist dies ab einer bestimmten Summe vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen.
Dokumentenliste für Erhalt von Leistungen beim Sozialamt/Jobcenter
Für die Beantragung von Leistungen beim Sozialamt oder beim Jobcenter sollten Sie folgende Dokumente vorlegen:
- Kopie aller Reisepässe oder ukrainischen ID-Karten
- Je ein Passfoto für jede Person ab 15 Jahren (für die Krankenversicherungskarte)
- Ausgefüllter Antrag (wenn eine Kundennummer bekannt ist, diese bitte immer eintragen)
- Kopie eines Unter- oder Mietvertrags
- Bankverbindung und Bestätigung einer gesetzlichen Krankenkasse können nachgereicht werden
- Erklärung zu Einkommensverhältnissen
Ab 1. Juni werden die Hilfen und Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch erfolgen. Voraussetzung ist, dass sie erkennungsdienstlich behandelt worden sind und einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, ihnen diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist oder Ihnen ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde und sie die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.
Seit dem 1. Juni 2022 können Sie Geld vom Jobcenter erhalten, sofern Sie erwerbsfähig sind. Voraussetzung dafür ist unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 AufenthG) oder eine sogenannte Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde (mehr dazu finden Sie hier ). In einigen Jobcentern können Sie Arbeitslosengeld II nun auch online beantragen. Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld II sowie eine Verlinkung der verfügbaren Online-Dienste zur Beantragung finden Sie hier: Information zur Antragsstellung (ALG II)
Bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt worden ist oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und die bislang nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, genügt eine Speicherung ihrer Daten im Ausländerzentralregister. In diesen Fällen ist die erkennungsdienstliche Behandlung bis zum 31. August 2022 nachzuholen.
Durch den Wechsel ins Sozialgesetzbuch werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration gewährleistet. Zur Gewährleistung und Erleichterung der Integration werden die Möglichkeit der sofortigen Arbeitsaufnahme klargestellt und Erleichterungen bei Wohnsitzauflagen insbesondere in Fällen der Aufnahme einer Beschäftigung, beim Besuch von Integrationskursen und von Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen.