Ja, Sie können Sozialleistungen erhalten, wenn Ihr Einkommen und gegebenenfalls Vermögen nicht ausreichen, um Ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Wenn Sie erwerbsfähig sind, können Sie für sich und Ihre Familie Bürgergeld vom Jobcenter erhalten. Wenn Sie nur eingeschränkt erwerbsfähig sind oder eine Altersrente beziehen, können Sie Geld vom Sozialamt (Sozialhilfe) erhalten.
Voraussetzung für Bürgergeld und Sozialhilfe ist u.a., dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine entsprechende „Fiktionsbescheinigung“ von der Ausländerbehörde erhalten. Die örtlichen Jobcenter oder das örtliche Sozialamt beraten Sie dazu.
In Betracht kommen unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Vom Jobcenter können Sie mit dem Bürgergeld unterstützt werden. Dieses umfasst:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich Unterkunft und Heizung)
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Mehr Informationen hierzu erhalten Sie unter Unterstützung bei Suche und Aufnahme einer Arbeit.)
Im Regelfall werden Geldleistungen erbracht. Möglich sind aber auch Gutscheine, beispielsweise für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege sowie Miete. Zudem sind Sie als Bürgergeldbeziehende in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert. Auch einmalige Leistungen, zum Beispiel für die Erstausstattung der Wohnung mit Möbeln, kommen in Betracht. Für Kinder und junge Erwachsene sind zudem unter bestimmten Voraussetzungen Bildungs- und Teilhabeleistungen möglich, beispielsweise für außerschulische Nachhilfe oder Musikunterricht. Auch hierzu beraten die örtlichen Jobcenter.
Vom Sozialamt können Sie ebenfalls mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unterstützt werden, also Geld oder Gutscheine für Miete, Lebensmittel und Körperpflege erhalten. Zudem ist es möglich, einmalig finanziell unterstützt zu werden, wenn Sie zum Beispiel eine Wohnung gefunden haben und dafür Möbel brauchen. Ukrainerinnen und Ukrainer, die Geld vom Sozialamt bekommen, sind nicht gesetzlich krankenversichert. Sie erhalten dennoch von einer gesetzlichen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte und können beispielweise zum Arzt gehen, wenn sie krank sind. Die entstandenen Kosten werden dann vom Sozialamt übernommen.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen ebenfalls Kosten für Unterkunft, Ernährung, Körperpflege etc. Darüber hinaus können Sie Leistungen für Mobilität oder Kommunikation und eine medizinische Grundversorgung erhalten.
Das Bürgergeld ist Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Anspruch auf Bürgergeld haben erwerbsfähige Menschen, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:
Bürgergeldberechtigte | Regelbedarf pro Monat |
---|---|
| 563 EUR |
| 390 EUR |
| 471 EUR |
| 357 EUR |
| 451 EUR |
| Je 506 EUR |
Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich.
Neben den Regelbedarfen werden angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls bestimmte Mehrbedarfe (z.B. bei Schwangerschaft) und Einmalbedarfe (z.B. für die Erstausstattung der Wohnung) berücksichtigt.
Mehr Informationen zum Bürgergeld finden Sie (in deutscher Sprache) auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Um Bürgergeld zu beantragen, müssen Sie entsprechende Formulare bei Ihrem zuständigen Jobcenter ausfüllen. Diese sind zwar nur in deutscher Sprache verfügbar, es gibt aber sogenannte Ausfüllhilfen auf Englisch, Ukrainisch und Russisch.
Neben dem Hauptantrag, in dem grundlegende Informationen abgefragt werden, müssen Sie je nach Ihren Lebensumständen weitere Angaben in zusätzlichen Formularen, den sogenannten Anlagen, machen. Außerdem benötigen Sie für Ihre Angaben teilweise entsprechende Nachweise.
Den fertigen Antrag schicken Sie dann an Ihr zuständiges Jobcenter. Dies ist online, per E-Mail oder per Post möglich.
Die Formulare für Ihren Antrag auf Bürgergeld, die Ausfüllhilfen und alle weiteren Informationen finden Sie hier.
Im ersten Jahr, in dem Sie das Bürgergeld beziehen, werden die tatsächlich entstehenden Kosten für die Wohnung (Miete) bzw. das Eigenheim (Leistungen zur Sicherung der Unterkunft) in voller Höhe übernommen. Das ermöglicht Ihnen sich ganz auf die Arbeitsuche oder die Vorbereitung einer Arbeitsaufnahme (z.B. durch eine Weiterbildung) zu konzentrieren. Wenn Sie länger im Leistungsbezug bleiben, werden Ihre Kosten nur in angemessener Höhe übernommen.
Die Heizkosten werden von Anfang an ausschließlich im angemessenen Umfang übernommen. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie immer sparsam mit Energie umgehen. Die Höhe der angemessenen Kosten für Heizung bestimmt die Kommunen.
Ja, auch wenn Sie bisher kein Bürgergeld erhalten, kann das Jobcenter bei einer hohen Heizkostennachzahlung oder bei hohen Aufwendungen aufgrund einer angemessenen Bevorratung helfen, wenn Sie durch diese Heizkosten hilfebedürftig werden. Dazu muss innerhalb von drei Monaten nach dem Monat, in dem die Rechnung fällig wurde, beim zuständigen Jobcenter ein Antrag gestellt werden. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
Bitte beachten Sie: Auch, wenn Sie das Bürgergeld nur für einen Monat beantragen, muss der übliche Antrag auf Bürgergeld ausgefüllt werden, das heißt es gibt kein gesondertes Antragsformular für einmonatiges Bürgergeld. Der Antrag kann in den meisten Jobcentern online erfolgen. Formulare für die Antragstellung erhalten Sie aber auch in Ihrem Jobcenter oder auf der Internetseite Ihres Jobcenters.
Wie ein solcher Antrag bearbeitet wird, lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen:
- Eine bisher nicht Bürgergeld beziehende Person erhält am 5. Mai 2023 eine Rechnung über die Heizkostennachzahlung. Diese Zahlung wird am 5. Juni 2023 fällig. Bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat ist Zeit, hierfür einen Bürgergeldantrag zu stellen. Da der Fälligkeitsmonat der Juni ist, kann spätestens bis zum 30. September 2023 beim Jobcenter ein Bürgergeldantrag gestellt werden.
- Die Jobcenter bearbeiten diese Fälle nach dem üblichen Verfahren, das heißt Antragstellende müssen u.a. Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen machen. Das Jobcenter prüft dann, ob sich aufgrund der Aufwendungen für die Heizkosten ein Leistungsanspruch ergibt.
- Ergibt die Prüfung, dass im Fälligkeitsmonat ein Leistungsanspruch auf Bürgergeld besteht, wird dieser ausgezahlt und kann zur Begleichung der noch offenen Abrechnung zur Beschaffung einer angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln oder zur Begleichung der noch offenen Nachzahlungsforderung für Heizkosten eingesetzt werden.
Benötigen Sie Unterstützung, sollten Sie sich zunächst bei einer Erstaufnahmeeinrichtung registrieren lassen. Sie können sich in ganz Deutschland bei den Ausländerbehörden registrieren lassen.
Geld vom Jobcenter oder vom Sozialamt können Sie erhalten, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort beantragt haben. Sofern ein Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG nicht sofort ausgestellt werden kann, wird Ihnen zunächst eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung" ausgestellt. Auch die Fiktionsbescheinigung berechtigt zum Bezug von Sozialleistungen. Bevor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, kommen gegebenenfalls Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Betracht.
Um beim Jobcenter Unterstützung in Form von Geldleistungen zu beantragen, können Sie einen Papier-Antrag ausfüllen oder das Online-Verfahren nutzen. Bitte erkundigen Sie sich, ob in Ihrem Jobcenter „JOBCENTER.DIGITAL II“ zur Verfügung steht oder ob die Online-Antragstellung ggf. über ein anderes digitales Verfahren erfolgt.
Stellen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen förmlichen Asylantrag, können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Ein Asylantrag ist jedoch für Vertriebene aus der Ukraine in der Regel keine Voraussetzung dafür, dass sie ein Aufenthaltsrecht und/oder soziale Leistungen in Deutschland erhalten.
Familienangehörige, die mit Ihnen zusammenleben, können ebenfalls Leistungen erhalten.
Je nach familiärer Situation und persönlichen Voraussetzungen haben Sie und Ihre Angehörigen ggf. Anspruch auf Sozialleistungen nach unterschiedlichen Leistungsgesetzen (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II, Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG). Wichtig ist, dass Sie diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und Ihre Angehörigen rechtzeitig beantragen. Stellen das örtlich zuständige Jobcenter oder das Sozialamt fest, dass für ein oder mehrere Angehörige die Voraussetzungen für eine andere Sozialleistung vorliegen, werden Sie darüber informiert oder der Antrag wird an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Es gelten insoweit die gleichen Regeln, wie für alle anderen Menschen, die in Deutschland Sozialleistungen beziehen.
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird eigenes Einkommen und Vermögen nur berücksichtigt, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht. Zudem gelten verschiedene Freibeträge; d.h. das bestimmte Summen behalten werden können. Wird zum Beispiel Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bezogen, wird dieses nicht in vollem Umfang auf die Leistungen angerechnet.
Vermögen, das gegenwärtig nicht verfügbar ist, weil es sich in der Ukraine befindet (z. B. Immobilien), wird nicht berücksichtigt. Ist erhebliches Vermögen vorhanden, das auch verfügbar ist (z. B. Kontoguthaben, Bargeld), ist dies ab einer bestimmten Summe vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen.
Dokumentenliste für Erhalt von Leistungen beim Sozialamt/Jobcenter
Für die Beantragung von Leistungen beim Sozialamt oder beim Jobcenter sollten Sie folgende Dokumente vorlegen:
- Kopie aller Reisepässe oder ukrainischen ID-Karten
- Je ein Passfoto für jede Person ab 15 Jahren (für die Krankenversicherungskarte)
- Ausgefüllter Antrag (wenn eine Kundennummer bekannt ist, diese bitte immer eintragen)
- Kopie eines Unter- oder Mietvertrags
- Bankverbindung und Bestätigung einer gesetzlichen Krankenkasse können nachgereicht werden
- Erklärung zu Einkommensverhältnissen
Die Regelungen bezüglich der Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft gelten auch für Rentner*innen und erwerbsunfähige Personen (Sozialhilfe - SGB XII).
Es gelten allerdings andere Vermögensfreibeträge als beim Bürgergeld. Der Vermögensfreibetrag im SGB XII beträgt für einen Leistungsberechtigten 10.000 Euro. Ein gleicher Betrag gilt auch für z.B. nicht getrenntlebende Ehegatten oder Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Einem Ehepaar steht somit z.B. ein Schonvermögen in Höhe von 20.000 Euro zu.
Darüber hinaus gilt für Beziehende von Leistungen der Hilfe zur Pflege neben dem vorbenannten Schonvermögen (10.000 Euro) ein zusätzlicher Freibetrag von 25.000 Euro für die Lebensführung und Alterssicherung, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit der Person während des Leistungsbezugs erworben wird.
Alle Ukrainerinnen und Ukrainer, die bereits über einen Aufenthaltstitel und eine entsprechende Bescheinigung nach § 24 Aufenthaltsgesetz verfügen, können in die Ukraine reisen und jederzeit nach Deutschland zurückkehren.
Die Dauer Ihrer Reise hat unmittelbaren Einfluss auf Ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland sowie auf Ihr Recht zum Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Was Sie daher bei kurzfristigen- und langfristigen Reisen bzw. bei Ihrer Rückkehr in die Ukraine unbedingt beachten müssen, finden Sie unter „Rückkehr“ und „Reisen in die Ukraine“.
Die Berliner Beratungsstelle als Kooperationsprojekt von LaruHelpsUkraine e.V. und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) berät ukrainische Geflüchtete in Berlin zu unterschiedlichen Themen wie z.B. Leistungen und Angeboten des Jobcenters, der Familienkasse und des Sozialamts. Die Beratungen werden auf Ukrainisch und Russisch angeboten und können sowohl online als auch persönlich in Anspruch genommen werden. Neben informativen Beratungsangeboten erhalten ukrainische Geflüchtete hier auch Unterstützung beim Ausfüllen von Anträgen und Formularen, bei Terminbuchungen (auch medizinischer Art), bei der Erstellung offizieller Briefe oder werden auf Wunsch bei behördlichen Terminen begleitet.
Berliner Beratungsstelle:
Am Treptower Park 14, 12435 Berlin (im Einkaufszentrum Treptow Park Center)
Öffnungszeiten: Mo-Fr, 10:00 bis 17:00 Uhr (in der Mittagspause von 13:00 bis 13:30 Uhr geschlossen)
Zur Webseite (verfügbar in Deutsch) / (verfügbar in Ukrainisch) / (verfügbar in Russisch) / (verfügbar in Englisch)
Ab 1. Juni werden die Hilfen und Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch erfolgen. Voraussetzung ist, dass sie erkennungsdienstlich behandelt worden sind und einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, ihnen diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist oder Ihnen ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde und sie die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.
Seit dem 1. Juni 2022 können Sie Geld vom Jobcenter erhalten, sofern Sie erwerbsfähig sind. Voraussetzung dafür ist unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 AufenthG) oder eine sogenannte Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde (mehr dazu finden Sie hier). Bürgergeld können Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter beantragen.
Bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt worden ist oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und die bislang nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, genügt eine Speicherung ihrer Daten im Ausländerzentralregister. In diesen Fällen ist die erkennungsdienstliche Behandlung bis zum 31. August 2022 nachzuholen.
Durch den Wechsel ins Sozialgesetzbuch werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration gewährleistet. Zur Gewährleistung und Erleichterung der Integration werden die Möglichkeit der sofortigen Arbeitsaufnahme klargestellt und Erleichterungen bei Wohnsitzauflagen insbesondere in Fällen der Aufnahme einer Beschäftigung, beim Besuch von Integrationskursen und von Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen.