Medizinische Versorgung

Hinweis

Als Orientierungshilfe für Ukrainerinnen und Ukrainer bietet das mehrsprachige Portal „Migration und Gesundheit“ eine Vielzahl an Informationsangeboten zum deutschen Gesundheitswesen und verschiedenen Gesundheitsthemen, auch in ukrainischer und russischer Sprache.

  • Wenn Sie Geld vom Jobcenter beziehen, haben Sie Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie sonstige gesetzlich krankenversicherte Menschen haben Sie damit nach Maßgabe des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) insbesondere Anspruch auf Krankenbehandlung, auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten.

    Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, sind Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie erhalten aber von einer gesetzlichen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte und können hierüber im Bedarfsfall Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die dafür entstehenden Kosten werden vom Sozialamt übernommen.

    Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, haben Sie während der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts im Bundesgebiet Anspruch auf die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.

    Darüber hinaus werden u.a. die zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

    Werdende Mütter und Mütter in den ersten Wochen nach der Geburt haben Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe sowie Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel.

    Weitergehende Leistungen können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Diese Regelung ermöglicht den zuständigen Leistungsbehörden, besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden. Das Gesetz sieht dabei keine Einschränkungen für die Art der Erkrankungen vor, sodass auch die Behandlung psychischer Erkrankungen umfasst sein kann.

    Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung finden Sie bei medmissio.

    Die „Flüchtling Toolbox“ von medmissio ist eine Online-Bibliothek, die Antworten auf essenzielle Fragestellungen zur medizinischen Versorgung der Geflüchteten aus der Ukraine liefert.

    Hier finden Sie kostenlose medizinische Sprechstunden per Telefon oder Video und erhalten einen schnellen Zugang zu verschreibungspflichtigen Medikamenten.

  • Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind Ihre Beschäftigung auszuüben, müssen Sie sich von Ihrer behandelnden Ärztin bzw. von Ihrem behandelnden Arzt offiziell Ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen. Seit dem 01.01.2023 ersetzt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den bisherigen Papierausdruck.

    Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt übermittelt Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital an Ihre Krankenkasse. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet diese zu kontaktieren, um Ihre elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzurufen. Das heißt, Sie als Privatperson müssen sich nicht mehr um die Vorlage Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber kümmern. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, auch für geringfügig Beschäftigte.

    Der Arbeitgeber muss jedoch weiterhin durch Sie über Ihre Krankmeldung informiert werden, sodass dieser das sogenannte Arbeitgeberabrufverfahren einleiten kann.

  • Falls Sie zahnärztliche Versorgung benötigen, finden Sie weitere Informationen wie zum Beispiel fremdsprachliche Formulare auf der Seite der Bundeszahnärztekammer.


     Patienteninformationen zum Download (in ukrainischer Sprache) PDF, 119 KB, nicht barrierefrei

    Anamnesebogen zum Download (in deutscher und ukrainischer Sprache)

      Fragebogen für Notfallbehandlungen (in deutscher und ukrainischer Sprache)

  • Ärztinnen und Ärzte in eigener Praxis
    Die Diagnose und die anschließende Behandlung einer Erkrankung führen in der Regel Ärztinnen und Ärzte durch, die in einer eigenen Praxis oder einer Gemeinschaftspraxis mit anderen Kolleginnen und Kollegen arbeiten. Diese nennt man "niedergelassene" Ärztinnen oder Ärzte. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte stellen auch Rezepte für Medikamente aus und können ihre Patientinnen und Patienten zur weiteren Behandlung auch in ein Krankenhaus einweisen.

    Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte rechnen ihre Tätigkeit zum Beispiel mit dem Sozialamt oder einer gesetzlichen Krankenkasse ab. Patientinnen und Patienten können die Behandlung bei einer Ärztin oder einem Arzt auch selbst bezahlen. Bitte beachten Sie, dass Sie dann die Kosten selbst tragen müssen. Das Geld kann Ihnen nicht nachträglich zurückerstattet werden.

    Wichtig: Die meisten Ärztinnen und Ärzte vergeben Termine für eine Behandlung. Vereinbaren Sie deshalb einen Termin, am besten telefonisch. Bei der digitalen Terminvereinbarung kann Ihnen unter anderem die Plattform Doctolib behilflich sein. Halten Sie den vereinbarten Termin in jedem Fall ein! Unangemeldete Patientinnen und Patienten müssen meist mit Wartezeiten rechnen.

    Ärztinnen und Ärzte müssen sich an die ärztliche Schweigepflicht halten. Sie dürfen die ihnen anvertrauten Informationen nicht an andere weitergeben. Bestimmte Infektionskrankheiten wie zum Beispiel Tuberkulose müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Nur so kann eine Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten verhindert werden. Diese Meldung hat auf ein Asylverfahren keinen Einfluss.

    Wichtig: Viele Ärztinnen und Ärzte sprechen Englisch oder eine andere Fremdsprache. Bitte erkundigen Sie sich danach. Sollten Sie über weniger gute Deutschkenntnisse verfügen, ist es empfehlenswert, einen sprachkundigen Menschen Ihres Vertrauens mit zu der Ärztin oder dem Arzt zu nehmen. Wenn Sie sich in Berlin aufhalten finden Sie hier (in deutscher Sprache) eine Übersicht in der Sie auch sehen, welche Sprachen die einzelnen Praxen sprechen.

    Krankenhaus
    Im Krankenhaus werden Sie nur dann behandelt, wenn eine Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt nicht ausreicht. Ein Krankenhausaufenthalt muss grundsätzlich vorab genehmigt werden. Im Notfall können Sie ein Krankenhaus ohne vorherige Absprache aufsuchen.

    Apotheke
    Viele Arzneimittel dürfen in Deutschland nur in Apotheken an Personen abgegeben werden. Von einer Apothekerin oder einem Apotheker erhalten Sie bestimmte Arzneimittel (sogenannte verschreibungspflichtige Arzneimittel) nur dann, wenn Sie ein Rezept einer Ärztin oder eines Arztes vorlegen. Es gibt auch zahlreiche frei verkäufliche Arzneimittel für die kein Rezept notwendig ist. Die Kosten für diese werden nicht durch die zuständige staatliche Stelle erstattet.

    Die Apothekerin oder der Apotheker informiert Sie über die richtige Einnahme des Arzneimittels.

    Zu allen Tages- und Nachtzeiten hat mindestens eine Apotheke in der näheren Umgebung Notdienst. Welche Apotheke in Ihrer Nähe gerade Notdienst hat erfahren Sie in der Apotheken-Notdienst-Suche (in deutscher Sprache) sowie unter der Notdienst Hotline 22 8 33.

  • Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht können sich Patient/innen darauf verlassen, dass Ärztinnen und Ärzte über alles, was ihnen anvertraut wird, schweigen müssen. Dies gilt auch über den Tod der Patient/innen hinaus.

    Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärztinnen und Ärzten, Familienangehörigen des Patienten sowie eigenen Familienangehörigen. Gespräche zwischen Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, Patientendaten bezüglich Ihrer Krankheit oder wirtschaftliche Verhältnisse müssen folglich geheim gehalten werden.

    Verstößt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt gegen die ärztliche Schweigepflicht, drohen ihr oder ihm neben berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahmen auch Schadensersatzansprüche und sogar strafrechtliche Konsequenzen.

    Ausnahmen:

    • In einigen Fällen gibt es bei der ärztlichen Schweigepflicht Ausnahmen – beispielsweise, wenn eine meldepflichtigen Krankheit wie Tuberkulose vorliegt. In diesem Fall muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Gesundheitsbehörden informieren, um die Gesundheit aller zu schützen. Wichtig: Sie als Patientin oder Patient haben jedoch keine negativen Folgen zu befürchten. Die Meldung bei der Gesundheitsbehörde hat auch keine Auswirkungen auf Ihren Aufenthaltstitel.

    Zudem können Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt auch jederzeit freiwillig von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Hierzu müssen Sie als Patientin bzw. Patient ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) ihre Einwilligung geben.

    Hinweis

    Dokumentenliste für Arztbesuch
    Für den Arztbesuch in Deutschland sollten Sie folgende Unterlagen mit sich bringen, um einen schnellen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten:

    • Behandlungsschein (erhalten Sie von der Behörde, Stadt, Gemeinde; Meistens vom Sozialamt) oder Versicherten-Karte
    • bei Bedarf Fragebogen (im Vorfeld ausdrucken und ausfüllen z.B. über Toolbox auf Ukrainisch)
    • bei der Vorstellung bei einem Facharzt falls vorhanden einen einen Bescheid, welcher von einem Allgemeinarzt ausgestellt wurde (sog. Überweisung)
    • Impf-Pass, Röntgen-Pass und Befunde (z.B. Röntgen-Bilder oder Blut-Tests)
    • Medikamentenblatt (zur Identifizierung von Vorerkrankungen)
  • Behandlung nach einer Corona-Infektion/Langzeiteffekte einer Corona-Infektion
    Wenn Sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben und zu einer Risikogruppe gehören, sprechen Sie bitte umgehend mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Und lassen Sie sich über eine frühzeitige Therapie mit Arzneimitteln beraten. Denn damit diese bestmöglich wirken, muss mit der Behandlung so früh wie möglich begonnen werden. 

    Symptome und Verlauf der Erkrankung
    Eine Infektion mit SARS-CoV-2 kann sehr unterschiedlich verlaufen. Ein Teil der Infizierten hat gar keine Symptome. Der überwiegende Teil der Betroffenen hat milde bis mittelschwere Symptome und erholt sich innerhalb von ein bis zwei Wochen. Insbesondere bei Risikogruppen kann es jedoch zu sehr schwerer Symptomatik bis hin zu Lungenentzündung, Multiorganversagen oder Embolien kommen. Ein Teil der Betroffenen entwickelt nach der akuten Infektion gesundheitliche Langzeitfolgen.

    Ruhen Sie sich nach einer Infektion ausgiebig aus. Die COVID-19-Impfung nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) reduziert das Risiko für schwere Verläufe.

    Informationen zur STIKO-Impfempfehlung finden Sie hier.

    Schutz vor Ansteckung
    Bei Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion sollte man generell drei bis fünf Tage zu Hause bleiben. Eine Maske hilft dann zum Fremdschutz; das ist besonders wichtig, wenn man trotz Symptomen den Kontakt zu Risikopersonen nicht völlig vermeiden kann. Und vor allem Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, sollten diese Möglichkeit auch zum Selbstschutz in Betracht ziehen.

    Mehr Informationen finden Sie hier und hier.

    Long Covid

    Informationen zu „Long COVID“ sowie Hilfsangebote, Informationen zum aktuellen Forschungsstand und Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Long COVID finden Sie auf der Website zur  BMG-Initiative Long COVID.

    Weitere Informationen zu "Long Covid" finden Sie zudem hier.

  • Ja. Grundsätzlich haben hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII und können hierüber im Bedarfsfall Gesundheitsleistungen wie Impfungen in Anspruch nehmen, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

    Ist eine Registrierung nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und damit eine SGB-II-Bewilligung nicht rechtzeitig erfolgt, erhalten geflüchtete Menschen aus der Ukraine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die auch die notwendigen Schutzimpfungen entsprechend des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenkassen beinhalten. Gemäß dem AsylbLG müssen die zuständigen Behörden vor Ort sicherstellen, dass Geflüchteten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. 

    Weitere Informationen auf Ukrainisch zu Infektionsschutz und Impfungen finden Sie hier. Zusätzliche Informationen zu Impfungen nach AsylbLG finden Sie hier.

  • Es sollte grundsätzlich nach den Empfehlungen der Ständigen Impf­kommission (STIKO) altersgerecht geimpft werden. Die allgemeinen Hinweise der STIKO zur Durchführung von Schutzimpfungen sollen dabei berücksichtigt werden. Für alle Personen gilt, dass fehlende Impfdokumente kein Grund sind, empfohlene Impfungen nicht nachzuholen oder mit der Erstimmunisierung nicht zu beginnen. Es ist wichtig, möglichst frühzeitig nach Ankunft in Deutsch­land einen eventuell fehlenden Impfschutz nachzuholen.

    Nach dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer vom Gesetz umfassten Einrichtung arbeiten, untergebracht sind oder dort betreut werden den vollständigen Impfschutz bzw. eine Immunität gegen Masern nachweisen oder aber ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung besteht. Zu den Einrichtungen gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (§ 33 Nummer 1 bis 3 IfSG). Den Nachweis erbringen müssen auch Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim (§ 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind. Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind. Die Regelung betrifft alle Personen, die mindestens ein Jahr alt sind (eine Impfung oder Immunitätsnachweis), Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind (zwei Impfungen oder Immunitätsnachweis).

    Weitere Informationen zum Infektionsschutz finden Sie hier. Der Impfkalender der Ständigen Impfkommission (STIKO) ist in verschiedenen Sprachen hier abrufbar. Zusätzliche Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie hier.

  • Ja, in Deutschland wird allen Personen ab 18 Jahren ein Grundschutz (Basisimmunität) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 empfohlen. Eine solche Basisimmunität wird erreicht, wenn das Immunsystem dreimal Kontakt mit Bestandteilen des Erregers (Impfung) oder dem Erreger selbst (Infektion) hatte. Mindestens einer dieser Kontakte sollte eine Impfung sein. Für manche Menschen, die ein höheres Risiko für eine schwere COVID-19-Erkrankung haben, werden zusätzlich jährliche Auffrischimpfungen gegen COVID-19 im Herbst empfohlen. Hierzu zählen beispielsweise Personen ab einem Alter von 60 Jahren, Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit bestimmten Grunderkrankungen sowie Bewohnende von Pflegeeinrichtungen. Dies gilt auch für Menschen, die durch ihren Beruf ein hohes Infektionsrisiko haben (z.B. in der Pflege) und für Menschen, die einen engen Kontakt zu Menschen haben, die sich nicht selbst durch eine Impfung gut schützen können (z.B. weil sie bestimmte Erkrankungen haben). Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist in Deutschland weiterhin verbreitet. Die Impfung gegen das Coronavirus ist der wirksamste Schutz vor COVID-19, insbesondere vor schweren Krankheitsverläufen und Langzeitfolgen (Long COVID).

    Informationen zur COVID-19 Schutzimpfung finden Sie u.a. unter Infektionsschutz (Materialien auf Ukrainisch).

  • Informationsmaterialien zur Corona-Schutzimpfung in mehreren Sprachen finden Sie in den folgenden Dokumenten:

    Weitere Informationen zum Infektionsschutz finden Sie hier.