Arbeitsrecht

  • Ja, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben, dürfen Sie in Deutschland arbeiten. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG gilt aktuell bis zum 4. März 2026. Steht auf der Aufenthaltserlaubnis ein Ablaufdatum vor dem 4. März 2026, gilt diese kraft einer Ausnahmeverordnung ohne zusätzliche Vermerke/Stempel bis zum 4. März 2026 fort. Die Ausländerbehörde muss die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG nicht individuell verlängern.

    Es besteht somit weiterhin bis zum 4. März 2026 ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt.

    Ausnahmen können gelten, wenn Sie zwar über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG, aber nicht über die ukrainische Staatsangehörigkeit verfügen oder Sie staatenlos sind.

    Für diese Personengruppe gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse bis zum 4. März 2026 nur, wenn sie infolge des russischen Angriffskriegs aus der Ukraine geflohen sind und

    Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger sind, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
    vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sie Familienangehörige/r einer solchen Person sind oder
    sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig auf Grundlage eines unbefristeten Aufenthaltstitels in der Ukraine aufgehalten haben.
    Für andere nicht ukrainische Drittstaatsangehörige und Staatenlose gilt die Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch ohne Verlängerung fort. Dies betrifft Sie, wenn Sie nicht-ukrainische/r Drittstaatsangehörige/r oder Staatenlose/r ohne Schutzstatus sind und sie sich zuvor, ohne im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

    Bei Fragen können Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde richten.

    Bereits mit dem vorläufigen Dokument über Ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG haben Sie die Erlaubnis zum Arbeiten. In dieser durch die Ausländerbehörde ausgestellten Fiktionsbescheinigung muss der Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt sein. Sie können dann in Deutschland grundsätzlich jede Arbeit oder auch eine Ausbildung aufnehmen. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (z.B. Ärztin/Arzt, Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher - nähere Information finden Sie unter der Frage 2.2). Sie können zudem als Leiharbeiternehmerin oder Leiharbeitnehmer arbeiten.

  • Wenn Sie in Ihrem erlernten Beruf in Deutschland arbeiten wollen, ist eine Anerkennung Ihrer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation nur für reglementierte Berufe erforderlich (Informationen in deutscher und englischer Sprache). Darunter fallen z. B. die Berufe Ärztin/Arzt, Architektin/Architekt und Lehrerin/Lehrer.

    In nicht reglementierten Berufen (Informationen in deutscher und englischer Sprache) können Sie ohne die Anerkennung Ihrer Qualifikation arbeiten. Es gibt keine staatlichen Vorschriften bei der Berufszulassung. Eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation kann trotzdem sehr hilfreich sein, um eine Stelle zu finden, die Ihren Kompetenzen entspricht und um qualifikationsadäquat entlohnt zu werden.

    Weitere Informationen zur Anerkennung finden Sie online auf dem Portal www.anerkennung-in-deutschland.de (in ukrainischer Sprache). Dort erfahren Sie, wie und wo Sie Ihren Abschluss anerkennen lassen können und finden passende Beratungsangebote in Ihrer Nähe. Außerdem beantwortet der neue Chatbot Aidy Ihre individuellen Fragen. Sie können diese auf Ukrainisch eintippen, der Chatbot antwortet dann in englischer Sprache. 

    Wenn es um die Anerkennung eines Hochschulabschlusses geht, finden Sie Informationen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) (in ukrainischer Sprache).

    Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit oder das zuständige Jobcenter können Ihnen die ersten Hinweise und Informationen zum Anerkennungsverfahren geben.

    Weitere individuelle Beratung zur Anerkennung Ihrer außerhalb Deutschlands erworbenen Qualifikationen können Sie kostenlos und neutral bei den Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ erhalten. Die nächstgelegene Beratungsstelle können Sie hier finden: www.netzwerk-iq.de (in deutscher und englischer Sprache). Die Beratungsstellen unterstützen Sie auch bei der Suche nach einer Qualifizierungsmaßnahme, wenn das Anerkennungsverfahren ergibt, dass nur eine teilweise Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses besteht.

  • Ja, in Deutschland gibt es einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Dieser beträgt seit 1. Januar 2025 12,82 Euro brutto je Stunde.

    Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Praktika, außer für Pflichtpraktika sowie freiwillige ausbildungs-/studienbegleitende Praktika und Orientierungspraktika von bis zu dreimonatiger Dauer.

    Daneben gibt es in einigen Branchen einen sogenannten Branchenmindestlohn. Dieser gilt dann nur in der jeweiligen Branche wie zum Beispiel in der Pflegebranche oder in der Gebäudereinigung. Hier finden Sie eine Auflistung der branchenspezifischen Mindestlöhne.

    Die Einhaltung des Mindestlohns und der Branchenmindestlöhne wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit kontrolliert, die zum Zoll gehört.

  • Ja, der allgemeine Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausnahmen bestehen nur für Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung.

  • Mehr als acht Stunden am Tag dürfen Sie von Montag bis Samstag grundsätzlich nicht arbeiten. Bis zu zehn Stunden sind aber möglich, wenn Sie innerhalb eines halben Jahres den Durchschnitt von acht Stunden am Tag nicht überschreiten. In bestimmten Branchen gibt es zudem Ausnahmen.

  • Wenn Sie regelmäßig nicht mehr als derzeit 520 Euro im Monat (Geringfügigkeitsgrenze) verdienen, handelt es sich um einen sogenannten Minijob. Wenn die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist und - soweit das Arbeitsentgelt im Monat derzeit 520 Euro übersteigt - nicht berufsmäßig ausgeübt wird, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. In beiden Fällen handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich zukünftig mit dem Mindestlohn.

    Sie sind dann zwar in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschützt. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen Rentenbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 13,6 Prozent) des Arbeitsentgeltes. Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben.

    Sie haben arbeitsrechtlich grundsätzlich dieselben Rechte wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen sowie Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.

    Mehr zu den möglichen Auswirkungen auf Sozialleistungen finden Sie unter der Frage: "Darf ich mein eigenes Geld behalten, wenn ich Sozialleistungen beantrage?".

  • Wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in dem Sie einen monatlichen Bruttolohn zwischen 520,01 und 2.000 Euro verdienen, handelt es sich um einen sogenannten Midijob. Midijobs sind sozialversicherungspflichtig, das heißt Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

    Der Arbeitnehmeranteil liegt zu Beginn des Übergangsbereichs bei null Prozent und steigt bis zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Obwohl diese Beiträge im Vergleich zu sonstigen Beschäftigten stark reduziert sind, haben Sie grundsätzlich den vollen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung entsprechend dem Brutto-Arbeitsentgelt.

  • Wichtige Informationen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Deutschland finden Sie (in deutscher Sprache) auf der Internetseite von „Faire Integration“. Bei konkreten arbeits- oder sozialrechtlichen Problemen, z. B. wenn Sie glauben, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht genug Lohn bezahlt, können Sie sich an die Beratungsstellen der Fairen Integration wenden. Die Beratung ist kostenlos und in vielen Sprachen möglich, teils auch auf Russisch und Ukrainisch. Hier finden Sie eine Übersicht der Beratungsstellen.

    Bitte beachten Sie, besonders, wenn Sie sich auf dem deutschen Arbeitsmarkt (noch) nicht gut auskennen:

    Aufgrund fehlender Sprach- und Rechtskenntnisse oder Unsicherheiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt sowie aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen können Zwangslagen begünstigt werden und Sie oder auch Andere in ausbeuterische Arbeitssituationen geraten. Auf den Seiten der Servicestelle gegen Zwangsarbeit finden Sie nützliche Informationen zu Ihren Rechten.

    Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die Internationale Organisation für Migration (IOM) informieren in einem Flyer über mögliche Risiken für Geflüchtete bei der Jobsuche und geben wichtige praktische Hinweise: Flyer „Gute Arbeit finden“.

    Das „BEMA - Berliner Beratungszentrum für gute Arbeit“ hat Flyer zu den Arbeitsrechten für ukrainische Flüchtlinge in Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch entwickelt: Flyer zum Arbeitsrecht für ukrainische Flüchtlinge (deutsch).

  • Wer arbeitet, muss dabei sicher sein. Die Arbeit darf die Gesundheit nicht gefährden. In Deutschland ist es die Pflicht der Arbeitgeber, ihre Beschäftigten wirksam vor Gefahren und gesundheitlichen Schädigungen zu schützen. Dies legen das Arbeitsschutzgesetz und weitere Arbeitsschutzverordnungen verbindlich fest.

    Ein Überblick über das Arbeitsschutzsystem in Deutschland und die entsprechenden rechtlichen Regelungen findet sich unter: "Was ist Arbeitsschutz?" (auf Deutsch) oder „Occupational Safety and Health“ (auf Englisch).

    Ansprechpartner sind:

    • Arbeitgeber*innen, die gesetzlich verpflichtet sind, einen wirksamen Arbeitsschutz sicherzustellen;
    • Interessenvertretungen der Arbeitnehmer*innen (Betriebsrat, Gewerkschaft);
    • Betriebsärztin /-arzt;
  • Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind Ihre Beschäftigung auszuüben, müssen Sie sich von Ihrer behandelnden Ärztin bzw. von Ihrem behandelnden Arzt offiziell Ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen. Seit dem 01.01.2023 ersetzt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den bisherigen Papierausdruck.

    Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt übermittelt Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital an Ihre Krankenkasse. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet diese zu kontaktieren, um Ihre elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzurufen. Das heißt, Sie als Privatperson müssen sich nicht mehr um die Vorlage Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber kümmern. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, auch für geringfügig Beschäftigte.

    Der Arbeitgeber muss jedoch weiterhin durch Sie über Ihre Krankmeldung informiert werden, sodass dieser das sogenannte Arbeitgeberabrufverfahren einleiten kann.