Auf Beschluss des Rats der Europäischen Union wurde der vorübergehende Schutz für Personen aus der Ukraine, die sich als Schutzberechtigte in Deutschland aufhalten, um ein weiteres Jahr bis zum Ablauf des 4. März 2028 verlängert (EU) 2026/1912.
Wichtig:
Für Personen, die seit dem 05. August 2026 neu in die EU einreisen, wird die Gewährung vorübergehenden Schutzes neu geregelt. Vorübergehender Schutz wird nicht mehr für Personen erteilt, die ihren militärischen Verpflichtungen in der Ukraine nicht nachkommen – das bedeutet für wehrpflichtige Männer, dass sie nachweisen müssen, entweder keinen militärischen Verpflichtungen zu unterliegen oder davon befreit zu sein und dementsprechend nach ukrainischem Recht legal das Land verlassen zu dürfen. Für bereits bisher in der EU lebende Personen gilt dies nicht, auch nicht, wenn zwischenzeitlich, zum Beispiel durch Erreichen des Wehrdienstalters oder eine Einberufung, neue militärische Pflichten entstanden sind.
Militärische Verpflichtungen in der Ukraine stellen zudem keinen asylrechtlichen Schutzgrund dar. Unbeschadet der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls werden daher Personen, die künftig keinen vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten, auch keinen asylrechtlichen Schutz wegen militärischer Verpflichtungen erhalten.
Die Informationen auf Germany4Ukraine werden entsprechend aktualisiert.