In Deutschland wird die Krankenversicherung von zwei unterschiedlichen Systemen getragen: der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV).
Die GKV bietet für fast 90 Prozent der Bevölkerung einen verlässlichen Gesundheitsschutz und ist somit die gängige Variante in Deutschland. Die meisten Menschen fallen automatisch unter die Versicherungspflicht der GKV.
Die PKV nutzen weitaus weniger Menschen, da diese mit gewissen Aufnahmekriterien wie Beruf oder Höhe der Einkünfte verbunden ist. So können sich beispielsweise Selbstständige, Freiberufler/innen und Beamt/innen privat krankenversichern lassen. Alle anderen Angestellten sind in der Regel gesetzlich krankenversichert – es sei denn ihr Einkommen liegt über der Versicherungspflichtgrenze.
Ein weiterer Unterschied zwischen der GKV und der PKV ist das Kostenerstattungsprinzip. In der GKV rechnen Ärztinnen und Ärzte direkt mit den Krankenkassen ab. Versicherte müssen demnach keine Vorauszahlung leisten. In der PKV müssen Versicherte die Rechnungen unmittelbar selbst zahlen und erhalten das Geld erst wieder zurück, wenn sie diese bei der Krankenkasse eingereicht haben.
Wichtig: Unabhängig, ob Sie in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind, beide Systeme garantieren einen vollkommen gleichwertigen und zuverlässigen Gesundheitsschutz. Hilfebedürftige Menschen aus der Ukraine haben in Deutschland automatisch Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) funktioniert nach dem Solidarprinzip: Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder, die Gesundheitsleistungen sind für alle gleich.
Bei einer schweren Erkrankung, die in keinem Lebensalter ausgeschlossen werden kann, können sehr schnell hohe Behandlungskosten anfallen, die das Einkommen und das Vermögen der Betroffenen übersteigen. Deshalb besteht für alle Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Deutschland die Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung.
In Deutschland gilt die freie Arztwahl. Gesetzlich Versicherte können jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder hierzu ermächtigt ist. Das kann sowohl die Hausärztin oder der Hausarzt als auch eine Fachärztin oder ein Facharzt, ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine andere ambulante Einrichtung sein. Gleiches gilt für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die zur psychotherapeutischen Versorgung zugelassen sind.
Mehr Informationen zur gesetzlichen Krankenkasse finden Sie im „Online Ratgeber Krankenversicherung“ des Bundesgesundheitsministeriums.
Ab dem 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII). Sie erhalten auf diese Weise Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und somit auch zur sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Absatz 3 SGB XI). Damit erhalten sie den Zugang zum vollen Leistungsumfang der GKV.
Aus der Ukraine Geflüchtete, die nicht hilfebedürftig sind, da sie z.B. weiterhin von Deutschland aus für ihren bisherigen Arbeitgeber in der Ukraine arbeiten und somit Einkommen haben oder über finanzielle Reserven verfügen, erhalten mit der zum 1. Juni 2022 eingeführten Regelung ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und somit auch zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. in § 417 SGB V und § 20 Absatz 3 SGB XI).
Das Beitrittsrecht setzt voraus, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialleistungen) besteht. Die Antragstellung zur Aufnahme in die GKV muss innerhalb einer sechsmonatigen Frist nach Aufenthaltnahme in Deutschland erfolgen. Die freiwillige Versicherung schließt auch die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung in der GKV mit ein.
Achtung: Halten Sie die sechsmonatige Frist zur Antragstellung in die GKV unbedingt ein! Andernfalls ist ein Beitritt in die GKV über die Ausnahmeregelung des § 417 SGB V nicht mehr möglich und Sie müssen anfallende medizinische Leistungen selbst bezahlen und sich privat krankenversichern.
Pflichtmitglieder in der GKV sind insbesondere alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2023: 66.600 Euro) und über der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro monatlich) liegt.
Kinder, Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Eine Übersicht der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland finden Sie unter folgendem Link: www.gesetzlichekrankenkassen.de
Viele medizinische Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt. Diese umfassen unter anderem:
- Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen
- Schutzimpfungen und Medikamente
- Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere und Kinder
- Hilfsmittel (z.B. Krücken)
Detaillierte Informationen zu den medizinischen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.
Auch wenn Sie bisher noch nicht in Deutschland angemeldet haben, haben Sie Anspruch auf medizinische Hilfe im Notfall. Bei einem medizinischen Notfall gehen Sie ins nächste Krankenhaus oder rufen Sie den Rettungsdienst.
Als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse erhalten die Leistungsberechtigten ihre Leistungen von ihrer Krankenkasse. Die jeweilige Krankenkasse stellt eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) aus als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können.
Auf dem Chip der eGK sind Verwaltungsdaten zu Ihrer Person, die sogenannten Versichertenstammdaten, verpflichtend gespeichert, wie zum Beispiel Name, Geburtsdatum, Anschrift und Krankenversichertennummer. Die Prüfung dieser Daten geschieht durch das Einlesen der eGK in der Arztpraxis. Legen Sie Ihre Gesundheitskarte im Falle einer Behandlung deshalb beim jeweiligen (Zahn-)arztbesuch vor.
Aus der Ukraine Geflüchtete haben für die Dauer ihres anerkannten Aufenthalts Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung und haben damit Anspruch auf den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.