Wenn Sie Geld vom Jobcenter beziehen, haben Sie Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie sonstige gesetzlich krankenversicherte Menschen haben Sie damit nach Maßgabe des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) insbesondere Anspruch auf Krankenbehandlung, auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten.
Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, sind Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie erhalten aber von einer gesetzlichen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte und können hierüber im Bedarfsfall Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die dafür entstehenden Kosten werden vom Sozialamt übernommen.
Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, haben Sie während der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts im Bundesgebiet Anspruch auf die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.
Darüber hinaus werden u.a. die zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
Werdende Mütter und Mütter in den ersten Wochen nach der Geburt haben Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe sowie Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel.
Weitergehende Leistungen können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Diese Regelung ermöglicht den zuständigen Leistungsbehörden, besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden. Das Gesetz sieht dabei keine Einschränkungen für die Art der Erkrankungen vor, sodass auch die Behandlung psychischer Erkrankungen umfasst sein kann.
Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung finden Sie bei medmissio.
Die „Flüchtling Toolbox“ von medmissio ist eine Online-Bibliothek, die Antworten auf essenzielle Fragestellungen zur medizinischen Versorgung der Geflüchteten aus der Ukraine liefert.
Unter www.fernarzt.com finden Sie kostenlose medizinische Sprechstunden per Telefon oder Video und erhalten einen schnellen Zugang zu verschreibungspflichtigen Medikamenten.
Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind Ihre Beschäftigung auszuüben, müssen Sie sich von Ihrer behandelnden Ärztin bzw. von Ihrem behandelnden Arzt offiziell Ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen. Seit dem 01.01.2023 ersetzt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den bisherigen Papierausdruck.
Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt übermittelt Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital an Ihre Krankenkasse. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet diese zu kontaktieren, um Ihre elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzurufen. Das heißt, Sie als Privatperson müssen sich nicht mehr um die Vorlage Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber kümmern. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, auch für geringfügig Beschäftigte.
Der Arbeitgeber muss jedoch weiterhin durch Sie über Ihre Krankmeldung informiert werden, sodass dieser das sogenannte Arbeitgeberabrufverfahren einleiten kann.
Falls Sie zahnärztliche Versorgung benötigen, finden Sie weitere Informationen wie zum Beispiel fremdsprachliche Formulare auf der Seite der Bundeszahnärztekammer:
Patienteninformationen zum Download (in ukrainischer Sprache) PDF, 119 KB, nicht barrierefrei
Anamnesebogen zum Download (in deutscher und ukrainischer Sprache) PDF, 242 KB, nicht barrierefrei
Ärztinnen und Ärzte in eigener Praxis
Die Diagnose und die anschließende Behandlung einer Erkrankung führen in der Regel Ärztinnen und Ärzte durch, die in einer eigenen Praxis oder einer Gemeinschaftspraxis mit anderen Kolleginnen und Kollegen arbeiten. Diese nennt man "niedergelassene" Ärztinnen oder Ärzte. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte stellen auch Rezepte für Medikamente aus und können ihre Patientinnen und Patienten zur weiteren Behandlung auch in ein Krankenhaus einweisen.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte rechnen ihre Tätigkeit zum Beispiel mit dem Sozialamt oder einer gesetzlichen Krankenkasse ab. Patientinnen und Patienten können die Behandlung bei einer Ärztin oder einem Arzt auch selbst bezahlen. Bitte beachten Sie, dass Sie dann die Kosten selbst tragen müssen. Das Geld kann Ihnen nicht nachträglich zurückerstattet werden.
Wichtig: Die meisten Ärztinnen und Ärzte vergeben Termine für eine Behandlung. Vereinbaren Sie deshalb einen Termin, am besten telefonisch. Bei der digitalen Terminvereinbarung kann Ihnen unter anderem die Plattform Doctolib behilflich sein. Halten Sie den vereinbarten Termin in jedem Fall ein! Unangemeldete Patientinnen und Patienten müssen meist mit Wartezeiten rechnen.
Ärztinnen und Ärzte müssen sich an die ärztliche Schweigepflicht halten. Sie dürfen die ihnen anvertrauten Informationen nicht an andere weitergeben. Bestimmte Infektionskrankheiten wie zum Beispiel Tuberkulose müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Nur so kann eine Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten verhindert werden. Diese Meldung hat auf ein Asylverfahren keinen Einfluss.
Wichtig: Viele Ärztinnen und Ärzte sprechen Englisch oder eine andere Fremdsprache. Bitte erkundigen Sie sich danach. Sollten Sie über weniger gute Deutschkenntnisse verfügen, ist es empfehlenswert, einen sprachkundigen Menschen Ihres Vertrauens mit zu der Ärztin oder dem Arzt zu nehmen. Wenn Sie sich in Berlin aufhalten finden Sie auf kvberlin.de (in deutscher Sprache) eine Übersicht in der Sie auch sehen, welche Sprachen die einzelnen Praxen sprechen.
Krankenhaus
Im Krankenhaus werden Sie nur dann behandelt, wenn eine Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt nicht ausreicht. Ein Krankenhausaufenthalt muss grundsätzlich vorab genehmigt werden. Im Notfall können Sie ein Krankenhaus ohne vorherige Absprache aufsuchen.
Apotheke
Viele Arzneimittel dürfen in Deutschland nur in Apotheken an Personen abgegeben werden. Von einer Apothekerin oder einem Apotheker erhalten Sie bestimmte Arzneimittel (sogenannte verschreibungspflichtige Arzneimittel) nur dann, wenn Sie ein Rezept einer Ärztin oder eines Arztes vorlegen. Es gibt auch zahlreiche frei verkäufliche Arzneimittel für die kein Rezept notwendig ist. Die Kosten für diese werden nicht durch die zuständige staatliche Stelle erstattet.
Die Apothekerin oder der Apotheker informiert Sie über die richtige Einnahme des Arzneimittels.
Zu allen Tages- und Nachtzeiten hat mindestens eine Apotheke in der näheren Umgebung Notdienst. Welche Apotheke in Ihrer Nähe gerade Notdienst hat erfahren Sie in der Apotheken-Notdienst-Suche (in deutscher Sprache) sowie unter der Notdienst Hotline 22 8 33.
Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht können sich Patient/innen darauf verlassen, dass Ärztinnen und Ärzte über alles, was ihnen anvertraut wird, schweigen müssen. Dies gilt auch über den Tod der Patient/innen hinaus.
Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärztinnen und Ärzten, Familienangehörigen des Patienten sowie eigenen Familienangehörigen. Gespräche zwischen Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, Patientendaten bezüglich Ihrer Krankheit oder wirtschaftliche Verhältnisse müssen folglich geheim gehalten werden.
Verstößt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt gegen die ärztliche Schweigepflicht, drohen ihr oder ihm neben berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahmen auch Schadensersatzansprüche und sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Ausnahmen:
- In einigen Fällen gibt es bei der ärztlichen Schweigepflicht Ausnahmen – beispielsweise, wenn eine meldepflichtigen Krankheit wie Tuberkulose vorliegt. In diesem Fall muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Gesundheitsbehörden informieren, um die Gesundheit aller zu schützen. Wichtig: Sie als Patientin oder Patient haben jedoch keine negativen Folgen zu befürchten. Die Meldung bei der Gesundheitsbehörde hat auch keine Auswirkungen auf Ihren Aufenthaltstitel.
Zudem können Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt auch jederzeit freiwillig von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Hierzu müssen Sie als Patientin bzw. Patient ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) ihre Einwilligung geben.
Dokumentenliste für Arztbesuch
Für den Arztbesuch in Deutschland sollten Sie folgende Unterlagen mit sich bringen, um einen schnellen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten:
- Behandlungsschein (erhalten Sie von der Behörde, Stadt, Gemeinde; Meistens vom Sozialamt) oder Versicherten-Karte
- bei Bedarf Fragebogen (im Vorfeld ausdrucken und ausfüllen z.B. über Toolbox auf Ukrainisch)
- bei der Vorstellung bei einem Facharzt falls vorhanden einen einen Bescheid, welcher von einem Allgemeinarzt ausgestellt wurde (sog. Überweisung)
- Impf-Pass, Röntgen-Pass und Befunde (z.B. Röntgen-Bilder oder Blut-Tests)
- Medikamentenblatt (zur Identifizierung von Vorerkrankungen)