Der folgende Link verweist auf das Informationsangebot des Bündnisses der „Queeren Nothilfe Ukraine"
LSBTIQ*-Geflüchtete erhalten Asyl in Deutschland. Im Asylverfahren sind sowohl die LSBTIQ*-feindliche Rechtslage im Herkunftsland, die gesellschaftliche Atmosphäre als auch die persönliche Betroffenheit entscheidend. Sie müssen daher glaubhaft darstellen, dass Sie im Herkunftsland strafrechtlich verfolgt wurden. Oder dass Sie massiver Diskriminierung durch Homo-, Trans- und Interfeindlichkeit ausgesetzt waren – zum Beispiel in Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, im Berufsleben oder weiteren existenziellen Gesellschaftsbereichen.
Bei der persönlichen Anhörung, die Teil des Asylverfahrens ist, haben Sie die Pflicht und die Chance, Ihre Situation genau darzustellen. In einem Interview mit Standardfragen werden die Fluchtgründe, die Fluchtroute und die persönliche Situation festgehalten. Ihre Antworten sind verbindlich und werden durch Nachfragen genauer überprüft. Detailfragen zu sexuellen Handlungen dürfen Ihnen aber nicht gestellt und kein Foto- oder Videomaterial dazu verlangt werden. Sie sollten sich auf das Interview gut vorbereiten und sich zuvor Unterstützung holen.
Der folgende Link verweist auf Anlauf- und Beratungsstellen in Berlin und bundesweit. Um einen Überblick über die rechtliche Lage in Deutschland zu Geschlechtsidentität und Transgeschlechtlichkeit sowie Beratungsmöglichkeiten zu bekommen, siehe auch „Trans* Geflüchtete Willkommen!“. Diese Broschüre richtet sich an trans* Geflüchtete und neu Zugewanderte.
Informationen zu weiteren Beratungsangeboten finden Sie hier: www.regenbogenportal.de.
Das BAMF verfügt zu bestimmten Themen über besonders geschulte Anhörende bzw. Entscheidende - sogenannte Sonderbeauftragte. Die für die Durchführung der Verfahren LSBTIQ* Geflüchteter zuständigen Sonderbeauftragten sind allgemein auf geschlechtsspezifische Verfolgung spezialisiert. Die Verfolgung von Frauen und der Verfolgung von LSBTIQ*-Personen liegen im Kern dieselben heteronormativen bzw. (hetero-)sexistischen Vorstellungen zugrunde. Wenn sich eine Person im Vorfeld der Anhörung bereits als LSBTIQ*, ist es sehr sinnvoll, in Absprache mit ihr das BAMF hierüber zu informieren und beantragen, dass die Anhörung durch eine*n Sonderbeauftragte*n für geschlechtsspezifische Verfolgung durchgeführt wird. Ebenso sollte beantragt werden, dass die Sprachmittlung für das Themenfeld sensibilisiert ist, selbst wenn beides nicht garantiert werden kann.
Der folgende Link verweist auf die Hotline für Juden aus der Ukraine bereitgestellt von dem Zentralrat der Juden in Deutschland.
Im Zusammenhang mit der Kriegssituation in der Ukraine wurde das Verfahren so umgestellt, dass Antragstellerinnen und Antragsteller mit und ohne Aufnahmezusage die weiteren Schritte zur Erlangung ihres Aufenthaltsstatus nach einer Einreise nach Deutschland unternehmen können.
Näheres finden Sie dazu in einem Merkblatt, das Sie in mehreren Sprachen unter www.bamf.de abrufen können.
Nein, Originale der Personenstandsurkunden, die Ihre jüdische Abstammung belegen, sind zwingend erforderlich. Nur staatliche Personenstandsurkunden, die vor 1990 ausgestellt wurden, können berücksichtigt werden. Eine Mitgliedsbescheinigung eines Verwandten in einer jüdischen Gemeinde in Deutschland kann diese nicht ersetzen. Ohne staatliche vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden ist eine Antragstellung im jüdischen Zuwanderungsverfahren aussichtlos. Sie können vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen.
Ja, bei einer Einreise nach und einem Aufenthalt in Deutschland ist eine Antragstellung möglich.
Für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler aus der Ukraine hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) eine eigene Hotline eingerichtet, welche von Montag bis Donnerstag von 8 bis 16:30 und Freitag bis 15 Uhr erreichbar ist, sowie am Wochenende von 8 bis 13 Uhr unter 0049 22899358-20255. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des BVA: www.bva.bund.de