Es gibt viele Nachteile, die Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben und in der Gesellschaft insgesamt in Kauf nehmen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Menschen mit Behinderungen besondere Leistungen und Hilfen, so genannte Nachteilsausgleiche, in Anspruch nehmen. Sie sind im wahrsten Sinne des Wortes der Versuch, einige der Nachteile und Mehraufwendungen auszugleichen.
Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. In ihm sind der Grad der Behinderung (GdB) und ggf. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) festgehalten.
Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung stellen. Den Antrag können Sie beim Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Wenn Sie einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt bekommen, sind Sie schwerbehindert und erhalten einen Schwerbehindertenausweis.
Zusätzlich dazu können, abhängig von den jeweils vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen, folgende Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden:
- aG außergewöhnliche Gehbehinderung
- H Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Bl Blind
- Gl Gehörlos
- aG außergewöhnliche Gehbehinderung
- G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
- RF Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
- TBl Taubblind
Den Schwerbehindertenausweis und ggf. zusätzliche Merkzeichen benötigen Sie, um bestimmte Rechte und Hilfen (Nachteilsausgleiche) in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel:
- besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz,
- Anspruch auf Zusatzurlaub,
- Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung,
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
- Benutzung von Behindertenparkplätzen, Parkerleichterungen,
- Rundfunkgebührenbefreiung,
- Ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen
Das heißt, diese Leistungen und Hilfen stehen nur schwerbehinderten Menschen zur Verfügung. Hiervon gibt es eine Ausnahme:
Behinderte Menschen mit einem bereits festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 aber mindestens 30 sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die erwünschte Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung ist eine ausschließlich auf die Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes gerichtete Maßnahme. Damit können behinderte Menschen - abgesehen vom Zusatzurlaub und dem vorzeitigen abschlagsfreien Renteneintritt - die gleichen Rechte im Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen, die ansonsten schwerbehinderten Menschen vorbehalten sind (z.B. besonderer Kündigungsschutz, Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung).
Weitergehende Informationen finden Sie hier.
Entwicklungsförderung für Kinder
Es gibt unterschiedliche Angebote, um die Entwicklung von Kindern mit Behinderungen zu fördern und sie mit ihren Behinderungen in den Alltag und in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Zusätzlich gibt es viele Bildungseinrichtungen, die sich auf die Arbeit mit Kindern mit Behinderungen spezialisiert haben.
Frühförderung
Die Aufgabe der Frühförderung ist es, frühestmöglich mit gezielten Maßnahmen die Beeinträchtigung des Kindes zu vermindern und seine Entwicklung zu fördern. Zur Frühförderung gehören die Diagnose der Erkrankung, Therapie, pädagogische Förderung und Beratung sowie Unterstützung der Familie. Die Leistungen werden von sozialpädiatrischen Zentren oder von interdisziplinären Frühförderstellen erbracht. Die Leistungen müssen die Eltern nicht selbst bezahlen, sondern sie werden bei Bedarf von Ihrer Krankenkasse, Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder Ihrem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe übernommen. Mehr zu dem Thema finden Sie beim Portal Kindergesundheit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Kindertagesbetreuung
Kinder mit Behinderungen haben, wie jedes andere Kind, ab dem vollendeten ersten Lebensjahr das Recht, in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle gefördert zu werden. Es gibt immer mehr inklusive Kitas, die Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreuen. Daneben arbeiten auch viele Tagesmütter und Tagesväter inklusiv. Heilpädagogische Kitas haben sich auf die Betreuung von Kindern mit Behinderungen spezialisiert. Die Kosten für den Besuch eines Heilpädagogischen Kindergartens übernimmt der Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe. Eltern müssen sich an diesen Kosten nicht beteiligen.
Beim Besuch eines inklusiven Kindergartens können von den Eltern die üblichen Kostenbeiträge erhoben werden. Ist für den Besuch des Kindergartens eine persönliche Assistenz erforderlich, kann der Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe diese Leistung übernehmen. Benötigt das Kind im Kindergarten medizinische Versorgung, kann die Krankenkasse dies als häusliche Krankenpflege übernehmen.
Schule
Schulen, welche Kinder mit und ohne Behinderung unterrichten, nennt man integrative Schulen. Hier können die Kinder mit und ohne Behinderungen gemeinsam lernen und gefördert werden. Kinder mit einem hohen Förderbedarf haben auch die Möglichkeit, Förderschulen zu besuchen. Wer im Schulalltag behinderungsbedingt zusätzliche Unterstützung benötigt, kann durch eine Schulbegleiterin oder einen Schulbegleiter unterstützt werden. Die Schulbegleitenden unterstützen meist mehrere Schüler gleichzeitig. Die erforderliche Schulbegleitung kann unter bestimmten Umständen während der Nachmittagsbetreuung in den sogenannten Offenen Ganztagsschulen (OGS) kostenfrei vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe übernommen werden.
Schülerinnen und Schüler können von Ihrer Krankenkasse häusliche Krankenpflege erhalten, wenn sie während des Schulbesuchs medizinische Versorgung brauchen. Zudem können spezielle Hilfsmittel, zum Beispiel eine behinderungsbedingte Sonderausstattung für einen Computer, weil das Kind nicht lesbar schreiben kann, meistens ebenfalls von der Krankenkasse übernommen werden.
Im gegliederten Sozialleistungssystem erbringen verschiedene Sozialleistungsträger und Rehabilitationsträger Leistungen für Menschen mit und ohne Behinderungen. Welcher Rehabilitationsträger unter welchen Voraussetzungen welche Leistungen zur Teilhabe erbringt, richtet sich nach den für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Die Rehabilitationsträger sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Deswegen werden Leistungen zur Teilhabe trotz der gegliederten Aufgabenverteilung zwischen den Behörden wie aus einer Hand erbracht. Sichergestellt wird diese Zusammenarbeit durch das Teilhabeplanverfahren. Damit spielt es für die Beantragung von Leistungen zur Teilhabe keine Rolle mehr, ob der Antrag bei der „richtigen“ Behörde abgegeben wurde. Auch wenn ein Rehabilitationsträger unzuständig ist, muss er den Antrag entgegennehmen und eigenständig in Absprache mit den anderen Rehabilitationsträgern klären, wer den Antrag bearbeitet und bewilligt.
Berufsausbildung
Berufsausbildung bedeutet in erster Linie das Absolvieren einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO). Die Ausbildung erfolgt dabei im Betrieb und der Berufsschule. Zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung steht von den Rehabilitationsträgern, wie insbesondere der Bundesagentur für Arbeit, ein breites Spektrum an Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Dazu zählen u. a. Beratung und Unterstützung bei der Ausbildungsplatzsuche, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, Förderung technischer Arbeitshilfen als auch die Unterstützung durch beispielsweise eine Arbeitsassistenz während der Ausbildung.
Besteht aufgrund der Beeinträchtigung besonderer Unterstützungsbedarf während der Ausbildung, haben junge Menschen mit Behinderungen beispielsweise die Möglichkeit in einem Berufsbildungswerk oder einer vergleichbaren Einrichtung eine erste Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu erhalten.
Berufsbildungswerke sind meistens eine Kombination aus Ausbildungsstätten, Berufsschulen und Wohngelegenheiten. Zudem wird der Ausbildungsweg fachlich betreut und somit die Selbstständigkeit und Entwicklung der Persönlichkeit gefördert. Bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit erhalten Sie mehr Informationen über eine passende Einrichtung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten die Jugendlichen über die verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten. Anträge auf Förderung der Ausbildung können Sie bei Ihrer örtlichen zuständigen Agentur für Arbeit stellen.
Studium
Eine Behinderung sollte kein Grund sein, um nicht zu studieren. Damit auch junge Menschen mit Beeinträchtigungen eine Hochschule besuchen können, gibt es verschiedene Hilfsangebote:
- BAföG
Kann der Lebensunterhalt des Studierenden von den Eltern oder selber nicht finanziert werden, können Leistungen nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz beantragt werden. Beim Bundesbildungsministerium können Sie BAföG beantragen. - Eingliederungshilfe
Der Träger der Eingliederungshilfe kann die spezifischen Mehrkosten übernehmen, die durch eine Behinderung anfallen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Kosten für Gebärdendolmetscher und Gebärdendolmetscherinnen sowie Studienhelfer und Studienhelferinnen, die Studierende im Universitäts-Alltag unterstützen. Auch benötigte Hilfsmittel, wie spezielle Computer, können vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen werden, sofern kein vorrangiger Kostenträger leistet.
Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist vorrangig Aufgabe der örtlichen Agenturen für Arbeit und Jobcenter, denen insbesondere zur Vermittlung von Menschen mit Behinderungen ein breites Spektrum an Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Für Menschen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Behinderungen Unterstützung bei der Eingliederung in das Erwerbsleben benötigen, kann die Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hilfreich sein. Der zuständige Rehabilitationsträger, wie beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit, prüft dann alle in Betracht kommenden Unterstützungsmöglichkeiten. Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben steht ein breites und passgenaues Förderinstrumentarium zur Verfügung, um die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen zu sichern, herzustellen oder wiederherzustellen. Die Unterstützungsmöglichkeiten reichen von Beratung, Berufsorientierung, Berufsvorbereitung, Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung bei betrieblicher Ausbildung, der Förderung von betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungen bis zur Ausbildungsförderung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (z. B. Berufsbildungswerken), Förderung beruflicher Weiterbildung und Eingliederungszuschüssen für Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter Menschen. Ferner können auch Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen oder weitere besondere Unterstützungsleistungen gefördert werden. Eine Arbeitsassistenz unterstützt beispielsweise schwerbehinderte Menschen bei der Arbeit, Blinde und stark sehbehinderte Menschen kann beispielsweise eine Vorlesekraft begleiten, gehörlose Menschen ein Gebärdensprachdolmetscher und Menschen mit schweren körperlichen Behinderungen eine persönliche Assistenz. Zuständig für die Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz sind die Integrationsämter. Menschen, die im Laufe des Lebens eine Beeinträchtigung erleiden, können unter Umständen eine Umschulung in einem Berufsförderungswerk machen. Diese Form der beruflichen Rehabilitation bietet eine ganzheitliche Betreuung, um die Rückkehr in das Arbeitsleben zu ermöglichen.
Wenn es aufgrund der Behinderung nicht möglich ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, können die betroffenen Menschen in einer „Werkstatt für behinderte Menschen" (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter einer Arbeit nachgehen. Eine weitere Möglichkeit der Beschäftigung bietet das Budget für Arbeit.
Aus der Ukraine geflüchtete Menschen mit Behinderungen sowie deren Angehörige benötigen bei ihrer Ankunft in Deutschland eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Teilhabeberatung bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, die ihre Rechte auf Chancengleichheit, Selbstbestimmung und eigenständige Lebensplanung unterstützt. Die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderten Beratungsangebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung® (EUTB®) beraten bundesweit unentgeltlich und niedrigschwellig. Auf Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) sind weitere Informationen sowie Beratungsangebote vor Ort abrufbar. Informationen zur EUTB® auf Ukrainisch finden sich hier PDF, 157 KB, nicht barrierefrei .
Der Verein mittendrin e.V., als Träger eines Beratungsangebots der EUTB® in Köln, hat für diesen Personenkreis eine Informationsseite in ukrainischer und russischer Sprache erstellt.
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle in dem Bundesland, in dem Sie sich aufhalten. Informationen der einzelnen Bundesländer für Geflüchtete mit und ohne Behinderungen aus der Ukraine sowie sie unterstützende Personen finden Sie hier:
- Bayern
- Baden-Württemberg
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen: Wegweiser für Menschen mit Sinnesbehinderung
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Die Bundeskontaktstelle wurde unter Federführung des Deutschen Roten Kreuzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit konzipiert und unter Beteiligung des Bundesministeriums für Inneres und Heimatschutz eingerichtet. Sie soll insbesondere geordnete und transparente Evakuierungsmaßnahmen sowie eine frühzeitige, schnelle Vermittlung von passgenauen „stationären“ Hilfsangeboten an geflüchtete Menschen mit Behinderungen und/oder Pflegebedarf aus der Ukraine sicherstellen. Weiterhin unterstützt die Bundeskontaktstelle die 16 Landeskoordinierungsstellen bei der bedarfsgerechten Unterbringung, indem sie vorab übermittelte Informationen zu den Bedarfen frühzeitig an die Länder weiterleitet, sodass passgenaue Angebote gefunden werden können.
Bundeskontaktstelle für Geflüchtete aus der Ukraine mit Behinderungen und/oder Pflegebedarf
E-Mail: bundeskontaktstelle@drk.de
Melden Sie sich per E-Mail:
-Mit Anfragen zur Unterbringung in der stationären Pflege und/oder Eingliederungshilfe, von Geflüchteten, die sich noch im Ausland befinden (primär größeren Gruppen). Bei der Suche nach barrierefreiem Wohnraum können wir leider nicht unterstützen.
-Zur Erstinformation rund um gesundheitliche Versorgung in Deutschland von Geflüchteten mit besonderen Bedarfen.
Die Bundeskoordinierungsstelle für gehörlose geflüchtete Kinder, Jugendliche und Familien aus der Ukraine ist ein Projekt des Fördervereins der Gehörlosen/Hörbehinderten (BRD) e.V., welches vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert wird. Die Projektlaufzeit ist aktuell begrenzt bis zum 31.12.2024. Die Koordinierungsstelle befördert einerseits den Austausch der lokalen und bundesweiten Netzwerke gehörloser Geflüchteter aus der Ukraine - damit unterstützt das BMFSFJ gehörlose geflüchtete Kinder, Jugendliche und ihre Familien in Deutschland. Im Projektteam tätig sind Mitarbeitende die zum Teil selbst aus der Ukraine kommen und natürlich die entsprechenden Gebärdensprachkenntnisse haben. Neben den o.g. Aufgaben der Netzwerkbildung erfasst die Koordinierungsstelle z.B. Daten von gehörlosen und geflüchteten Kindern, Jugendlichen und Familien, findet spezifische Angebote für die Zielgruppe und informiert diese darüber. Auch die Beratung, hinsichtlich Unterstützungsfragen, ist eine Hauptaufgabe der Koordinierungsstelle. Nach Bedarfslage werden zudem Veranstaltungen angeboten und durchgeführt.
Die Meldestelle informiert Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen, die die Aufnahme evakuierter Heim- und Waisenkinder aus der Ukraine in Deutschland organisieren über das Verteilverfahren und die zuständigen Stellen in den Bundesländern. Gleichzeitig nennt sie ihnen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Fragen Gruppen ukrainischer Heim- und Waisenkinder auf dem Weg nach Deutschland von sich aus an, vermittelt die Meldestelle sie auch direkt dorthin, wo es freie Kapazitäten gibt.
Die SOS-Meldestelle, betrieben von SOS-Kinderdorf e. V., ist erreichbar unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 12 606 12 dienstags im Zeitraum von 9 bis 13 Uhr sowie donnerstags von 13 bis 17 Uhr.
Weitere Informationen finden Sie hier.