Hinweis: Vereinfachte Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld
Seit dem 01. Juni 2022 ist für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit abhängig.
Geflüchtete aus der Ukraine können unter bestimmten Voraussetzungen Familienleistungen wie Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss bekommen. Bedingung ist, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 des Aufenthaltsgesetzes haben, die eine Arbeitserlaubnis für mindestens sechs Monate umfasst. Je nach Familienleistung gelten weitere unterschiedliche Voraussetzungen. Vereinzelt entfallen sie bei Minderjährigen. Weitere Informationen hat das Familienportal auf einer Sonderseite für Ukraine-Geflüchtete zusammengestellt.
Gehen Sie einer Beschäftigung nach, können Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn bei nahen Angehörigen eine akute Pflegesituation auftritt. (kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 2 Pflegezeitgesetz). Auf diese Weise können Sie unproblematisch die Pflege für Ihre Familienangehörigen organisieren und sicherstellen. Achtung: Sie haben für diesen Zeitraum jedoch keinen Anspruch auf Lohn. Für die Zeit der Arbeitsverhinderung haben Sie jedoch die Möglichkeit, bei der Pflegekasse oder bei der Krankenversicherung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen. Dieses richtet sich nach den Vorschriften zur Berechnung des Kinderkrankengeldes (§ 44a SGB XI).
Befinden sich Ihre pflegebedürftigen Angehörigen im Ausland, können Sie ebenfalls von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Gebrauch machen. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben Sie allerdings nur, wenn Ihre Angehörigen bei einer deutschen Krankenversicherung versichert sind.
Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich bis zu 24 Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freistellen zu lassen (Familienpflegezeit nach dem Familienzeitgesetz). Möchten Sie sich nur bis zu sechs Monate freistellen lassen, so kann die Freistellung entweder teilweise oder vollständig in Anspruch genommen werden (Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz). Achtung: Anspruch auf Familienpflegezeit bzw. Pflegezeit haben Sie jedoch nur, wenn das Unternehmen groß genug ist und über 25 bzw. über 15 Personen sozialversicherungspflichtig dort beschäftigt sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Ihre nahen Angehörigen mindestens den Pflegegrad 1 aufweisen und sich in Ihrer häuslichen Umgebung befinden.
Ansprüche auf Freistellung bestehen darüber hinaus auch für außerhäusliche Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger sowie für die bis zu dreimonatige, auch außerhäusliche Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase.
Für die Dauer der Freistellungen kann als finanzielle Unterstützung ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Weitere Informationen rund um das Thema Pflege sind über die Beratungshotline erhältlich. Außerhalb der Servicezeiten finden Ratsuchende über das Serviceportal Pflege (in deutscher Sprache) Hilfe.
Servicezeiten: Montag – Donnerstag, 9.00 bis 16.00 Uhr
Hotline: 030 / 201 791 31 (Beratung in deutscher Sprache)
Familien, die mit ihren Kindern aus der Ukraine geflüchtet sind, können in Deutschland Kindergeld für diese Kinder beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- der Elternteil, der den Antrag stellt, hält sich in Deutschland auf.
und
- der Antragsteller besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Bitte beachten Sie: Kindergeld kann nur für Kinder beantragt werden, die sich in Deutschland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz aufhalten.
Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Ist Ihr Kind älter als 18 Jahre, besteht in bestimmten Fällen auch ein Anspruch auf Kindergeld. Hierfür müssen neben den oben genannten Voraussetzungen zusätzliche Anforderungen erfüllt sein. Sie müssen dann nachweisen, dass das Kind sich zum Beispiel in einer Berufsausbildung befindet. Weitere Informationen finden Sie unter Kindergeld ab 18 Jahren.
Damit die Familienkasse Ihren Antrag auf Kindergeld prüfen kann, müssen Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllt sind.
Hierzu benötigen Sie folgende Nachweise:
· die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ODER
· eine vorübergehende Bescheinigung über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt (zum Beispiel Fiktionsbescheinigung oder Vorab-Aufenthaltserlaubnis), wenn diese auf Grundlage des § 24 AufenthG erteilt und eine Erwerbstätigkeit erlaubt wurde
und
· ein Nachweis darüber, dass sich Ihre Kinder in Deutschland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz aufhalten (zum Beispiel Registrierung bei der Ausländerbehörde oder Bescheinigung von Kita, betreuenden Organisationen, o.ä.).
Vollwaisen und Kinder, die nicht wissen, wo sich ihre Eltern aufhalten, können für sich selbst Kindergeld beantragen. In diesem Fall wird das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ausgezahlt.
Voraussetzung ist, dass auch hier für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vorliegt. Eine Erwerbstätigkeit oder eine Mindestaufenthaltsdauer sind für den Antrag auf Kindergeld nicht notwendig.
Auch wenn das Kind älter als 18 Jahre ist, besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Kindergeld. Hierfür müssen neben den oben genannten Voraussetzungen zusätzliche Anforderungen erfüllt sein. Das Kind muss dann nachweisen, dass es sich zum Beispiel in einer Berufsausbildung befindet. Weitere Informationen finden Sie unter Kindergeld ab 18 Jahren.
Mit der Beantragung von Asyl erlischt die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber bzw. anerkannte Flüchtlinge haben erst ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Anerkennung Anspruch auf Kindergeld. Für die Zeit davor besteht nur dann Kindergeldanspruch, wenn der Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in Deutschland vorliegt und später eine Zuerkennung bzw. Anerkennung erfolgt.
Aufgrund der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Asylbewerberleistungen besteht für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge kein finanzieller Vorteil. Zudem ist während des Asylverfahrens keine Erwerbstätigkeit erlaubt.
Wird der Antrag auf Asyl bzw. die Anerkennung als Genfer Flüchtling abgelehnt und subsidiärer Schutz zuerkannt, besteht ein Anspruch auf Kindergeld ab der Zuerkennung.
Seit dem 01.01.2023 wird von der Familienkasse für jedes Kind monatlich 250 Euro Kindergeld gezahlt.
Wenn Sie und Ihr Kind die Voraussetzungen erfüllen, können Sie den Kindergeld-Antrag direkt einreichen.
Bitte senden Sie Ihren Antrag ausgefüllt und unterschrieben mit allen nötigen Nachweisen an die für Sie zuständige Familienkasse. Diese finden Sie unter Eingabe Ihrer Postleitzahl mit Hilfe der Dienststellensuche.
Wenn Sie Hilfe bei der Erfüllung der einzelnen Antragsschritte benötigen finden Sie im Video eine Anleitung auf Ukrainisch:
Die Berliner Beratungsstelle als Kooperationsprojekt von LaruHelpsUkraine e.V. und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) berät ukrainische Geflüchtete in Berlin zu unterschiedlichen Themen wie z.B. Leistungen und Angeboten des Jobcenters, der Familienkasse und des Sozialamts. Die Beratungen werden auf Ukrainisch und Russisch angeboten und können sowohl online als auch persönlich in Anspruch genommen werden. Neben informativen Beratungsangeboten erhalten ukrainische Geflüchtete hier auch Unterstützung beim Ausfüllen von Anträgen und Formularen, bei Terminbuchungen (auch medizinischer Art), bei der Erstellung offizieller Briefe oder werden auf Wunsch bei behördlichen Terminen begleitet.
Berliner Beratungsstelle:
Am Treptower Park 14, 12435 Berlin (im Einkaufszentrum Treptow Park Center)
Öffnungszeiten: Mo-Fr, 10:00 bis 17:00 Uhr (in der Mittagspause von 13:00 bis 13:30 Uhr geschlossen)
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Weitere Informationen finden Sie hier.