Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine PDF, 4 MB, nicht barrierefrei
Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland normalerweise einen Aufenthaltstitel – beispielsweise ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis.
Wegen der besonderen Situation in der Ukraine wurde hierzu eine Ausnahmeregelung geschaffen: Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind im Bundesgebiet vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel – in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz – muss dann innerhalb von 90 Tagen nach der erstmaligen Einreise bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden.
Einreise und Aufenthalt der Betroffenen sollen so erleichtert werden und den Geflüchteten die Möglichkeit und die erforderliche Zeit für die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet geben.
Da die Betroffenen keinen Einfluss darauf haben, wie lange die Behörde für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels benötigt, reicht eine Antragstellung innerhalb des 90-Tage-Zeitraums, in dem man sich ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhalten darf. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig auf der Webseite der Stadt bzw. der Ausländerbehörde an Ihrem Aufenthaltsort, ob Sie hierfür einen Termin reservieren müssen oder der Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen fristwahrend online gestellt werden kann. Ist der Antrag gestellt, bleibt der Zustand „erlaubter Aufenthalt“ bis zur Entscheidung über den Antrag erhalten. Es wird eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Wichtig: Die erste Registrierung, die Verteilung, die Anmeldung bei der Meldebehörde und die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis sind getrennte Vorgänge. Manchmal werden sie gemeinsam erledigt, dies hängt aber letztendlich von der Organisation vor Ort ab. Im Zweifel fragen Sie bitte nach.
Aktuell haben wir keine Informationen über geschlossene Grenzübergänge. Sie müssen selbst entscheiden, über welche Grenze Sie ausreisen wollen. Bitte beachten Sie: Sie werden vermutlich länger warten müssen. Bringen Sie ausreichend Wasser und Essen.
Informationen über Transportmöglichkeiten von den Grenzen:
Informationen der polnischen Bahn, tschechischen Bahn, und deutschen Bahn, die ukrainische Staatsbürger*innen aktuell kostenlos transportieren.
Da der Luftverkehr aus der Ukraine aktuell eingestellt ist, können ukrainische Staatsangehörige derzeit nicht unmittelbar in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Wie die Einreise in den Schengenraum über einen an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union konkret ausgestaltet ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der EU, liegt aber hinsichtlich der Details bei dem betroffenen Mitgliedstaat.
Ukrainische Staatsangehörige können seit 2017 mit biometrischem Pass nach EU-Recht für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in die EU einreisen. Ukrainische Staatsangehörige mit einem nicht-biometrischen Pass benötigen für die Einreise dem gegenüber grundsätzlich ein Visum – das ist eine Aufenthaltserlaubnis, die vor der Einreise in den Pass geklebt wird. Ein Mitgliedstaat kann jedoch für die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus bestimmten Gründen Ausnahmen zulassen.
Dies hat Deutschland mit einer Rechtsverordnung getan, die auch ukrainische Staatsangehörige, die keinen biometrischen Pass besitzen, für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit.
Die ukrainische ID-Karte (Modell 2015) wird weiterhin – zeitlich befristet bis 23. Februar 2025 – als Passersatzdokument für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen anerkannt.
Mit einem biometrischen Pass können ukrainische Staatsangehörige innerhalb des Schengen-Gebiets ohne Visum weiterreisen und sich für insgesamt 90 Tage innerhalb von 180 Tagen darin aufhalten.
Das Gleiche gilt, wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis, z.B. zum vorübergehenden Schutz, erhalten haben, auch wenn Sie keinen biometrischen Pass haben. Ein separates Visum benötigen Sie dann nicht.
Wenn Sie weiterreisen möchten, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat den vorübergehenden Schutz zu beantragen, ist dies aktuell in der Regel visumfrei möglich. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei dem Staat, in den Sie weiterreisen möchten, zu den Einreisemodalitäten. Ein europäisches Verteilverfahren für Personen, die vorübergehenden Schutz beantragen möchten, gibt es derzeit nicht. Die Aufenthaltserlaubnis für den vorübergehenden Schutz beantragen Sie dann vor Ort im neuen Mitgliedstaat.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Um nach Deutschland einzureisen, bestehen derzeit keine besonderen Voraussetzungen. Dies kann sich lagebedingt ändern. Die deutschen Behörden würden solche Änderungen aber über zahlreiche Informationskanäle mitteilen.
Bitte wenden Sie sich an die Botschaft oder das Generalkonsulat der Ukraine, damit Ihnen dort eine Bescheinigung im Sinne einer Identitätsklärung mit Lichtbild ausgestellt wird. Zusätzlich wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde: bamf-navi.bamf.de
Der Luftraum über der Ukraine ist aktuell gesperrt.
Eine Evakuierung von deutschen Staatsangehörigen oder ukrainischen Staatsangehörigen durch deutsche Behörden ist derzeit nicht vorgesehen.
Deutsche Staatsbürger in der Ukraine sind aufgefordert, sofort das Land auf einem sicheren Weg zu verlassen und falls dies nicht möglich ist, an einem geschützten Ort zu bleiben. Das Auswärtige Amt hat eine Krisenhotline eingerichtet unter +49 30 5000 3000. Weitere Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Bitte wenden Sie sich in Deutschland an das nächstgelegene Jugendamt Ihres Wohnortes, das sich um alle weiteren Schritte kümmern wird.
Familienangehörige von Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt, können in den meisten Fällen ebenfalls vorübergehenden Schutz als Familienangehörige erhalten. Sofern sie nicht bereits selbst bspw. aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit Schutzberechtigt sind.
Familienangehörigen, die nicht aus sich heraus vorübergehenden Schutz erhalten, sondern nur als Familienangehörige von auf Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehend Geschützten sind:
- der Ehegatte/die Ehegattin oder der nicht verheiratete Partner/die nicht verheiratete Partnerin, mit dem/der die schutzberechtigte Person in einer dauerhaften Beziehung lebt,
- die eigenen minderjährigen ledigen Kinder oder die des Ehegatten/der Ehegattin oder des Partners/der Partnerin und
- andere enge Verwandte, die am 24.02.2022 innerhalb des Familienverband lebten und von der schutzberechtigten Person vollständig oder überwiegend anhängig sind, d.h. insbesondere finanziell oder tatsächlich z.B. aufgrund von persönlicher Pflege.
Die Familie muss zum Zeitpunkt der den vorübergehenden Schutz auslösenden Umstände bereits in der Ukraine bestanden haben.
Sofern nicht wie geschildert ein eigener Anspruch auf den vorübergehenden Schutz besteht, gelten die allgemeinen Regelungen zum Familiennachzug nicht, sondern allein § 29 Absatz 4 AufenthG. Danach haben der Ehegatte/die Ehegattin und die minderjährigen ledigen Kinder die Möglichkeit des Familiennachzugs zu einer schutzberechtigten Person. Voraussetzung für den Familiennachzug ist aber, dass das familiäre Zusammenleben in der Ukraine durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und die Familienangehörigen entweder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufgenommen wurden oder sich außerhalb der EU befinden und schutzbedürftig sind. Sonstige Familienangehörige können nur in außergewöhnlichen Härtefällen nachziehen.
Das Verfahren gliedert sich in vier Schritte, und zwar in dieser Reihenfolge: Erste Registrierung, Verteilung an einen Wohnort (bei Sozialleistungsbezug), Anmeldung der Wohnanschrift am Zielort und Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.
Drittstaatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben sowie ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, sind bei erstmaliger Einreise nach Deutschland bis zum 4. März 2024 vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit. Für die gesamte EU und damit auch für Deutschland gilt folgende Regelung: Ukrainische Staatsangehörige können sich mit einem biometrischen Pass 90 Tage (zusammengerechnet für alle Schengen-Staaten) frei in der EU aufhalten bzw. innerhalb der EU bewegen.
Spätestens ab dem Moment allerdings, in dem Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland um staatliche Unterstützung in Form von Unterbringung, Versorgung oder Sozialleistungen bitten, ist eine Registrierung erforderlich. Um registriert zu werden und staatliche Unterstützung zu erhalten, wenden Sie sich an eine Aufnahmeeinrichtung an Ihrem Aufenthaltsort.
Bei der Registrierung wird Ihnen, wenn Sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen, auch mitgeteilt, wo Sie in Deutschland zunächst wohnen sollen. Diese Verteilung ist notwendig, damit nicht einzelne Städte allen Aufwand mit der Versorgung der Kriegsflüchtlinge haben.
Wenn Sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen und keine private und dauerhafte Unterkunft gefunden haben, werden Sie also normalerweise an einen bestimmten Ort verteilt, damit nicht nur wenige Städte und Gemeinden den Aufwand tragen müssen. In diesem Fall sollten Sie den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis erst dann stellen, wenn klar ist, an welchen Ort Sie verteilt worden sind. Denn die für diesen Ort zuständigen Behörden sind dann auch für Sozialleistungen und für Ihre Aufenthaltserlaubnis zuständig.
Wenn Sie hingegen für Ihre Versorgung zunächst selbst aufkommen können, weil Sie beispielsweise bei Freunden oder Verwandten wohnen, werden bei der Registrierung in der Regel nur Ihre Daten aufgenommen. Sie können Ihre Unterkunft dann frei wählen und werden nicht verteilt.
Als Nachweis Ihrer Registrierung wird Ihnen in der Regel ein sogenannter Ankunftsnachweis ausgestellt, mit dem Sie sich an das Sozialamt vor Ort wenden können, welches für die Gewährung der Leistungen zuständig ist.
Wenn Sie an dem Zielort angekommen sind, melden Sie sich bitte bei der Meldebehörde an. Wenn Sie eine Sammelunterkunft beziehen, erhalten Sie dort auch Auskunft, wie die Meldung abläuft.
Die Anmeldung bei einer Meldebehörde oder auch die Registrierung, nach der ein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, ist nicht automatisch eine Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Dieser ist der nächste Schritt. Achten Sie darauf, dass auch dieser Antrag gestellt wird. Manchmal geschieht dies zusammen mit den vorherigen Schritten: Fragen Sie im Zweifel nach. Wenn Sie ein Dokument namens „Fiktionsbescheinigung“ oder eine Quittung einer Online-Beantragung für eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, haben Sie einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis jedenfalls bereits gestellt.
Wichtig: Der Ankunftsnachweis ist noch keine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie – und zwar erst, nachdem klar ist, wo Sie vorerst wohnen werden – bei dem für diesen Ort zuständigen Ausländerbehörde stellen. Wenn Sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen, ist außerdem erst eine Verteilentscheidung notwendig. Erst danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis.
Sollte es nach der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis doch noch zu einem Umzug kommen: Bitte informieren Sie dann die Ausländerbehörde über Ihre neue Adresse. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der jeweiligen Ausländerbehörde.
Die nächstgelegene Ausländerbehörde finden Sie im BAMF-NAvI.
Unbegleitete Minderjährige wenden sich bitte an das nächstgelegene Jugendamt, das sich um alle weiteren Schritte kümmern wird.
Für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler aus der Ukraine hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) eine eigene Hotline eingerichtet, welche von Montag bis Donnerstag von 8 bis 16:30 und Freitag bis 15 Uhr erreichbar ist, sowie am Wochenende von 8 bis 13 Uhr unter 0049 22899358-20255. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des BVA.
Weitere Informationen zu Einreise und Aufenthalt finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amts.