Für Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienmitglieder wird die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung nochmal verlängert: am 1. Februar 2025 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz werden automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert. Diese Personengruppe muss somit keinen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.
Ab dem 5. März 2025 endet der vorübergehende Schutz für Drittstaatenangehörige, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und in der Ukraine kein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht hatten.
Seit dem 5. Juni 2024 wird diesen Personen aufgrund der Entscheidung der Bundesregierung kein vorübergehender Schutzstatus mehr erteilt (gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382).
- Wenn Sie zur betroffenen Personengruppe gehören und Ihnen Ihre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vor dem 1. Februar 2024 erteilt wurde ist diese noch bis zum 04. März 2025 gültig.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie zu dieser Personengruppe gehören und bis zum 5. März keinen neuen Aufenthaltstitel besitzen, einen anderen Titel beantragt haben, freiwillig ausgereist sein oder einen Asylantrag gestellt haben, werden Sie ausreisepflichtig. - Wenn Sie zur betroffenen Personengruppe gehören und Ihnen Ihre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zwischen dem 1. Februar und dem 4. Juni 2024 erteilt wurde, ist diese ab dem Datum der Ausstellung für ein Jahr gültig
Bitte beachten Sie: Sollten Sie zu dieser Personengruppe gehören und zum Zeit-punkt des Auslaufens Ihrer Aufenthaltserlaubnis keinen neuen Aufenthaltstitel besitzen, einen anderen Titel beantragt haben, freiwillig ausgereist sein oder einen Asylantrag gestellt haben, werden Sie ausreisepflichtig.
Sie haben folgende Möglichkeiten, um legal in Deutschland zu bleiben:
- Sie können einen anderen Aufenthaltstitel beantragen (z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung/zum Studium), sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Ihr derzeitiger Aufenhaltstitel ist in diesem Fall auch über den 4. März hinaus gültig, bis die Ausländerbehörde über Ihren neuen Antrag entschieden hat. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
- Eine weitere Option ist die freiwillige Rückkehr in Ihr Herkunftsland. Es gibt verschiedene staatliche Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr, die Sie bei einer Rückkehrplanung unterstützen können. Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls bei Ihrer Ausländerbehörde.
- Soweit kein anderer Aufenthaltstitel in Betracht kommt und aufgrund der Situation in Ihrem Herkunftsland auch eine sichere Rückkehr für Sie nicht möglich ist, besteht für Sie die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Wenden Sie sich hierzu bitte frühzeitig an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (www.bamf.de).