Ja, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz haben. Die Erlaubnis haben Sie auch bereits mit dem vorläufigen Dokument über Ihr Aufenthaltsrecht. In diesem Dokument, das von der Ausländerbehörde ausgestellt wird, muss „Erwerbstätigkeit erlaubt“ stehen. Dies umfasst dann auch die Erlaubnis, eine betriebliche Ausbildung aufzunehmen. Bitte beachten Sie: Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis ist im Vergleich zur Dauer der Ausbildung kürzer. Ein Ausbildungsvertrag kann trotzdem abgeschlossen und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
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