Nein, das ist nicht nötig für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für den vorübergehenden Schutz oder für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck, wie Studium oder Arbeit erfüllen.
Wenn Sie sich nach der Ankunft in Deutschland registrieren lassen, können Sie außerdem bereits staatliche Unterstützung bekommen.
Unabhängig davon haben Sie natürlich weiterhin das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen.