Aufenthaltserlaubnis elektronisch beantragen
Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine PDF, 2 MB, nicht barrierefrei
Viele Menschen aus der Ukraine benötigen für die erstmalige Einreise nach Deutschland bis zum 4. März 2024 kein Visum. Sie können sich ab Einreise bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Ein Aufenthalt ohne Titel ist längstens bis zum 2. Juni 2024 möglich.
Während des Zeitraums der Visumsbefreiung von 90 Tagen können Sie sich überlegen, ob Sie längerfristig in Deutschland bleiben möchten. Folgende Möglichkeiten können Sie hierfür nutzen:
- Sie können innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz stellen. Diese Vorschrift regelt speziell die Situation für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine auf Grund des Beschlusses der EU. Wer für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz berechtigt ist, finden Sie bei der Frage Wer erhält nach dem Beschluss der EU vom 4. März 2022 zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen Schutz in der EU? und zum Verfahren finden Sie Antworten unter der Frage Sollten ukrainische Staatsangehörige Asyl beantragen?.
- Sie können innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland einen Antrag auf einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck stellen, zum Beispiel zum Studium oder zur Erwerbstätigkeit. Dies kann für Sie vorteilhafter sein. Sie können sich bei den Behörden dazu beraten lassen, wenn Sie einen Termin haben, oder Sie informieren sich schon einmal vorab auf der Homepage: https://www.make-it-in-germany.com/.
- Oder Sie können einen Asylantrag stellen. Wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen – wie zum Beispiel der Beschränkung der Arbeitsaufnahme und der Wohnpflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung – wird diese Möglichkeit jedoch nicht empfohlen.
In diesen Fragen und Antworten tauchen diese Begriffe immer wieder auf, so dass wir sie hier kurzgefasst erklären.
Ein Visum wird von Auslandsvertretungen, also Botschaften und Generalkonsulaten außerhalb Deutschlands, ausgestellt. Es ist ein Aufkleber im Pass. Das Visum ermöglicht die Einreise für einen bestimmten Zweck und erlaubt auch den Aufenthalt für eine bestimmte Zeit. Nicht alle Ausländer benötigen ein Visum zur Einreise. Von der Visumspflicht sind aktuell auch viele geflüchtete Menschen aus der Ukraine befreit. (Siehe auch Thema Einreise)
Aufenthaltstitel ist der Oberbegriff für unterschiedliche erteilte Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt. So ist sowohl ein Visum als auch eine Aufenthaltserlaubnis ein Aufenthaltstitel.
Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der nach der Einreise in Deutschland erteilt wird. Drittstaatsangehörige benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich in Deutschland aufhalten wollen und kein gültiges Visum mehr haben. Es handelt sich um eine Plastikkarte im Kreditkartenformat, in einigen Fällen auch um einen Aufkleber im Pass. Visa zur Einreise für einen längeren Aufenthalt sind meist nur für wenige Monate gültig. Vor Ablauf muss deshalb im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel, also z.B. eine Aufenthaltserlaubnis, beantragt werden. In den meisten Fällen ist dies für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, möglicher Zweck kann allerdings auch ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit sein. Mit einer Aufenthaltserlaubnis darf man auch für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in andere Schengen-Staaten reisen.
Eine Anlaufbescheinigung wird in manchen Fällen durch eine Behörde ausgestellt bei der Registrierung und Erfassung der biometrischen Daten (Lichtbild und Fingerabdrücke). Sie enthält die Registrierungsnummer und Angaben, wo sich die betreffende Person im nächsten Schritt melden soll. Wird keine Anlaufbescheinigung erteilt und kann von der Behörde auch nicht sofort eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wird eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgehändigt. Diese räumt Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz beantragt haben, dieselben Rechte wie diese ein, bis die eigentliche Aufenthaltserlaubnis im Scheckkartenformat durch die zuständige Ausländerbehörde ausgehändigt wird.
Einen sogenannten Ankunftsnachweis erhält, wer in Deutschland um Asyl nachsucht, als Bescheinigung seiner Meldung bei der zuständigen Behörde bis die förmliche Asylantragstellung erfolgt. Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine wird die Asylantragstellung nicht empfohlen, weil hiermit Beschränkungen bei Wohnortwahl und Wahl der Unterkunft und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbunden sind.
Eine Anmeldung ist eine Bestätigung, dass jemand der Stadt oder Gemeinde mitgeteilt hat, dass er oder sie eine Wohnung bezogen hat. Alle Menschen, die in eine Wohnung einziehen, müssen sich in Deutschland anmelden, auch Deutsche. Mit einer Meldebestätigung kann man belegen, dass man aktuell noch unter einer Adresse angemeldet ist. Dies wird manchmal vor dem Abschluss von Verträgen verlangt.
Die Fiktionsbescheinigung erhält eine Person, die einen Aufenthaltstitel beantragt hat, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die bereits registriert wurde. Dann bleibt der Aufenthalt im bisherigen Umfang erlaubt, bis die Entscheidung feststeht und ein Aufenthaltstitel auch ausgehändigt wird. Die Fiktionsbescheinigung bestätigt dies. Sie ist ein wichtiges Dokument, weil sie die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthalts beweist. In der Fiktionsbescheinigung kann die Behörde auch eine Erwerbstätigkeit erlauben.
Drittstaatsangehörige sind alle Menschen, die keine Unionsbürger sind und auch nicht die Staatsangehörigkeit von Norwegen, Island oder Liechtenstein besitzen – also auch Ukrainerinnen und Ukrainer ohne doppelte Staatsangehörigkeit mit einem der genannten Staaten.
Schengen-Staaten sind Staaten, zwischen denen alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich ohne Grenzkontrolle reisen dürfen, wobei aber rechtmäßige Aufenthaltszeiten dennoch begrenzt sein können. Schengen-Staaten sind alle Staaten der Europäischen Union außer Bulgarien, Irland, Kroatien, Rumänien und Zypern und zusätzlich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Alle staatlichen Stellen möchten eine unvertretbare Überlastung der Behörden vermeiden. Bitte erkundigen Sie sich daher, welche Empfehlungen die örtlich für Sie zuständige Ausländerbehörde zum Zeitpunkt und Art und Weise einer Antragstellung gibt. Oder Sie nutzen die auf dieser Seite zur Verfügung stehende Online-Antragsmöglichkeit.
Sollte von der für Sie zuständigen Ausländerbehörde ein eigenes Online-Verfahren angeboten werden, um Termine zu buchen oder auch um persönliche Daten zur Vorbereitung eines Termins hochzuladen, nutzen Sie diese bitte bevorzugt. Achten Sie auf "Fake"-Websites; zahlen Sie im Zweifel kein Geld online, und geben Sie online keine Bankdaten an. Denn grundsätzlich werden, Ausländerbehörden hiernach nicht fragen. Auch nicht, um schneller einen Termin zu vergeben.
Registrierung in Erstaufnahmeeinrichtung oder Ankunftszentrum
Bei der Registrierung erhalten Sie ein Ankunftsnachweis, eine Fiktionsbescheinigung oder eine Anlaufbescheinigung. Dieses Dokument ist sehr wichtig für die nächsten Schritte in Deutschland.
Folgenden Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, haben nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses zwingend Anspruch auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und
- Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen (d.h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
Weitere Fallgruppen und Einzelheiten enthält ein Schreiben PDF, 785 KB, nicht barrierefrei des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Aufnahmeverfahren. Da es an deutsche Behörden gerichtet ist, ist es nur auf Deutsch verfasst.
Nein, das ist nicht nötig. Der erforderliche Schutz wird in einem anderen schnelleren Verfahren gewährt. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.
Durch den Beschluss der Europäischen Union zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen wird ab sofort dem umfassten Personenkreis auf entsprechendem Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erteilt.
Mit einer Registrierung bei der Einreise ist kein Asylantrag gestellt. Die Durchführung eines Asylverfahrens erfordert eine Asylantragsstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Aus diesen Gründen ist die Stellung eines Asylantrags zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts oder zur Inanspruchnahme sozialer Leistungen nicht erforderlich.
Mit der Asylantragstellung erlischt Ihr Visum (sofern Sie ein Visum zur Einreise besitzen). Wenn Sie im Besitz eines biometrischen Passes sind, erlischt mit der Asylantragstellung Ihr visumfreier Aufenthalt. Sie sind dann i.d.R. verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und können Ihren Aufenthaltsort nicht mehr frei bestimmen.
Nein. Die Situation in der Ukraine hat keinen Einfluss auf das Fortbestehen Ihres Aufenthaltsrechts, sofern Sie nicht zu den wenigen Personen gehören, für die Sanktionsbeschlüsse greifen oder ihre Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen ausläuft.
Ja, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Situation in der Ukraine hat keinen Einfluss auf die Erteilung oder Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis. Bitte wenden Sie sich bei Fragen der Verlängerung Ihres Aufenthalts an die zuständige Ausländerbehörde vor Ort.
Die zuständige Ausländerbehörde finden Sie im BAMF-NAvI. bamf-navi.bamf.de
Für die Visabeantragung ist grundsätzlich die deutsche Auslandsvertretung in dem Land zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bitte informieren Sie sich daher auf der Website des Auswärtigen Amts und der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, ob es zu Einschränungen im Betrieb der Auslandsvertretung kommt sowie welche Besonderheiten durch Sie gegebenenfalls zu beachten sind. Bei einem Aufenthalt in Russland finden Sie hier die entsprechenden Informationen: germania.diplo.de.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Im Zusammenhang mit der Kriegssituation in der Ukraine wurde das Verfahren so umgestellt, dass Antragstellerinnen und Antragsteller mit und ohne Aufnahmezusage die weiteren Schritte zur Erlangung ihres Aufenthaltsstatus nach einer Einreise nach Deutschland unternehmen können.
Näheres finden Sie dazu in einem Merkblatt, das Sie in mehreren Sprachen unter www.bamf.de abrufen können.